Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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das Oberamtsgericht, in höheren Strafsachen, wofern solche schon an das erkennende 
Gericht gelangt sind, durch dieses, sonst nach Art. B53, 262, 277 das Verfahren eingestellt. 
Geschieht die Einstellung hiernach durch das erkenuende höhere Gericht oder durch 
die Raths- und Anklagekammer, so haben diese, sonst hat das Oberamtsgericht die Er- 
stattung der bereits erwachsenen Kosten demjenigen aufzuerlegen, der den Antrag ge- 
stellt hatte. 
Art. 73. 
Die Klage ist mit dem Antrag des Staatsanwalts auf Einleitung der Vorunter- 
suchung erhoben. 
Sie wird als angestellt betrachtet, auch wenn ein bestimmter Beschuldigter noch 
nicht bezeichnet ist (vergl. übrigens Art. 246 Abs. 2). 
. Art. 74. 
Die Zurücknahme der Klage ist, soweit nicht Art. 72 anders bestimmt, nur zu- 
lässig, so lange die Eröffnung der Voruntersuchung nicht urkundlich beschlossen ist. 
Art. 75. 
Wird von dem angeblich durch eine vor die höheren Gerichte gehörige strafbare 
Handlung Verletzten oder von Anderen, die für ihn auftreten, auf Erhebung oder Ver- 
folgung der Klage (vergl. Art. 252, 264) oder von dem Beschuldigten auf diese letztere 
(Art. 72 Abs. 3) gedrungen, solches Vorgehen aber von dem Staatsanwalt abgelehnt, 
weil nach seiner Ansicht einer der in Art. 28 Abs. 2 bezeichneten Gründe zutrifft oder 
durch die Handlung jedenfalls kein Recht des Anrufenden verletzt worden oder ein zur 
weiteren oder erneuerten Verfolgung der Sache hinreichender Verdacht nicht vorhanden 
ist, so muß ein diese Beweggründe darlegender Bescheid gegeben werden. 
Gegen den Bescheid findet eine Beschwerde statt, welche bei dem an dem Kreis- 
gerichtshof angestellten ersten Staatsanwalt und, wenn von letzterem der Bescheid ge- 
geben oder auf erhobene Beschwerde bestätigt worden ist, bei dem an dem Obertribunal 
angestellten Staatsanwalt je binnen acht Tagen zu erheben ist. Hat die Beschwerde 
keinen Erfolg, so darf sich der Betheiligte binnen der gleichen Frist an die Raths= und 
Anklagekammer wenden, von welcher, wenn sie nach Anhörung der Staatsanwaltschaft 
und etwa eingezogenen Erkundigungen jene Entschließung nicht begründet findet, die Er- 
öffnung der Voruntersuchung beziehungsweise das weitere Verfahren zu verfügen und 
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