Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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eines ihrer Mitglieder mit den Verrichtungen des Staatsanwalts in der Sache zu 
beauftragen ist. 
An die Stelle der letzteren Gerichtsperson tritt für die fernere Berathung der Sache 
in der Raths= und Anklagekammer ein anderes Mitglied des Kreisgerichts. 
Ein abweisend erfolgender Bescheid der Raths= und Anklagekammer kann im Be- 
schwerdeweg nicht angefochten werden. 
Art. 76. 
Auch wenn die im Art. 75 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen, liegt es in 
der Befugniß des Cassationshofes, nach Anhörung des an dem Obertribunal angestellten 
Staatsanwalts eine gerichtliche Verfolgung zu beschließen. 
Erfolgt ein solcher Beschluß, so ertheilt der Cassationshof dem an dem Ober- 
tribunal angestellten Staatsanwalt entsprechende Weisung oder beauftragt ein Mitglied 
eines höheren Gerichts mit den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei der in der 
Sache zuständigen Gerichtsbehörde. 
Siebenter Titel. 
Bon der Entziehung der Freiheit und von der Freilassung. 
Vorläufige JFestnahme. 
Art. 77. 
Die vorläufige Festnahme einer Person ist zulässig: 
1) wenn diese über der Ausführung einer strafbaren Handlung oder unmittelbar, 
nachdem eine solche geschehen ist, die Flucht ergreifend oder durch sonstiges Han- 
deln ihre Schuld verrathend betroffen wird; 
2) in anderen Fällen, wenn Umstände vorliegen, welche die Person als Urheber oder 
Theilnehmer einer solchen Handlung dringend verdächtig machen und wenn der 
Verdächtige zugleich über Beseitigung der Spuren der strafbaren Handlung be- 
treten wird, oder aus besonderen Gründen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen 
ist, daß sich derselbe der Untersuchung durch die Flucht entziehen würde. 
Art. 78. 
Zu der vorläufigen Festnahme sind, wenn die sofortige Einholung eines richterlichen 
Befehls nicht thunlich ist, befugt:
	        
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