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Er wird jedoch entlassen, wenn nicht binnen acht Tagen Seitens des zuständigen
Untersuchungsrichters ein Vorführungs= oder Haftbefehl ergeht.
Art. 81.
Wenn bei einem Aufruhr, einem Landfriedensbruch oder einer in Raufhändeln er-
folgten Tödtung oder schwereren Körperverletzung die Schuldigen nicht alsbald ermittelt
werden können, so ist der Untersuchungsrichter befugt, Alle festzunehmen, welche in den
Raupfhandel verwickelt gewesen sind oder unter den Zusammengerotteten sich befunden
haben und von dem Verdacht einer strafbaren Betheiligung sich nicht sofort reinigen können.
Sie müssen jedoch jedenfalls vor dem Ablauf von 48 Stunden wieder entlassen
werden, Diejenigen ausgenommen, gegen welche nach Art. 90 die gerichtliche Haft ver-
hängt werden kann.
Art. 82.
Begibt sich der Untersuchungsrichter gleich nachdem ein Verbrechen verübt worden
ist an Ort und Stelle, um den Thatbestand zu erheben und erkundigungsweise eine
unbestimmte Mehrzahl von Personen zu vernehmen, so kann er jedem, bei dem er es
angemessen findet, befehlen, daß er sich binnen der nächsten 24 Stunden nicht aus dem
Orte entferne, oder auch, daß er in solange nicht seine Wohnung verlasse.
Wer diesem Befehle zuwiderhandelt, wird sestgenommen, muß jedoch jedenfalls vor
dem Ablauf von 24 Stunden wieder entlassen werden, wenn nicht nach Art. 90 die ge-
richtliche Haft verfügt wird. Der Ungehorsam kann von dem Untersuchungsrichter mit
einer Geldbuße bis zu 30 fl., oder mit Gefängniß bis zu 8 Tagen bestraft werden.
Vorführungsbefehl.
· Art. 83.
Ein Vorführungsbefehl wird von dem Untersuchungsrichter erlassen, damit der Be-
schuldigte Behufs seiner Vernehmung vor ihn gestellt werde.
Art. 84.
Der Vorführungsbefehl muß den Namen oder die möglichst genaue Bezeichnung
des Vorzuführenden, den Gegenstand der Beschuldigung wenigstens im Allgemeinen und
den Grund der Erlassung eines solchen Befehls (Art. 85) enthalten.
Derselbe wird dem Vorzuführenden womöglich bei der Ankündigung seiner Vorfüh-
rung, jedenfalls aber innerhalb 24 Stunden nach ersterer zugestellt.