Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913  241

die  Verordnung  vom  12.  März  1910,  betreffend  eine  Ergänzung  der  Vorschriften

  über  die  Dienstverhältnisse  der  Gerichtsschreiber  (Ges.-S.  S.  2).

Zugunsten  der  Anwärter,  die  beim  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  im  Vorbereitungsdienst

  stehen,  sinden  die  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Dauer  des
Vorbereitungsdienstes  Anwendung.

Rudolstadt,  den  18.  Juli  1913.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
In  Vertreiung
erner.

ANXXXVI.  Polizei-Verordnung
vom  2.  Angust  1913
über  das  Verfahren  beim  Schlachten.

Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember  1892,  betreffend  die
Strafandrohung  der  Polizeibehörden  und  den  Erlaß  polizeilicher  Verordnungen
(Ges.-S.  S.  238),  verordnen  wir  hiermit,  was  folgt:

81.

Das  Schlachten  sämtlichen  Viehs  mit  Ansnahme  von  Kälbern,  Ziegen,  Schafen,
Spanferkeln  und  von  Federvieh  darf  nur  mit  Anwendung  von  Apparaten  stattsinden,
  welche  die  Betäubung  oder  den  sofortigen  Tod  des  Tieres  herbeizuführen  geeignet
  sind  (bei  Großvieh:  Schlagbolzenmasken  oder  Bolzen-Schußapparate,  bei
Schweinen  Schlagbolzen  oder  Bolgen-Schußapparate).  Kälber,  Ziegen,  Schafe  und
Spauferkel  müssen  vor  dem  Schlachten  durch  Kopfschlag  betäubt  werden.  Bei  dem
Schlachten  von  Großvieh  müssen  mindestens  zwei  erwachsene,  kräftige  mannliche
Personen  in  der  Weise  tätig  sein,  daß  die  eine  den  Kopf  des  Tieres  mittels  geeigneter
  Vorrichtungen  festhält,  die  andere  die  Betäubung  oder  Tötung  herbeiführt.
Ausgenommen  von  den  Bestimmungen  des  §  1  sind  die  wegen  Unglücksfälle  und
plöplicher  Erkrankungen  erforderlich  werdenden  Notschlachtungen,  sofern  die  Betäubung

  unter  den  obwaltenden  Umständen  nicht  ausführbar  ist.
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