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brechens Angeklagte oder vor eine Strafkammer Verwiesene übrigens nur, wenn seine
Persönlichkeit oder die Größe des ihm zur Last gelegten Verbrechens keine Bedenken an
die Hand geben.
Die Sicherheit wird dafür geleistet, daß sich der Beschuldigte auf die an ihn ergehende
Ladung zu jeder Verhandlung und auch zu Vollstreckung des Urtheils einfinde. Sie
kann aber auch durch ausdrückliche Erklärung auf die Dauer des Verfahrens bis zur
Verkündigung des Urtheils beschränkt werden.
Art. 115.
Die Sicherheitssumme ist mit Rücksicht auf die Größe der drohenden Strafe, auf
den wahrscheinlichen Betrag der Kosten des Verfahrens und auf das Vermögen des die
Sicherheit Bestellenden zu bestimmen.
Art. 116.
Die Sicherheitsleistung muß entweder durch Einzahlung der Sicherheitssumme in
die gerichtliche Depositenkasse oder durch Pfandbestellung, bei Staatspapieren nach dem
Tagescurse, jedoch nicht über ihrem Nennwerth, oder endlich durch Bürgschaft zahlungs-
fähiger Inländer erfolgen.
Art. 117.
Die Verfügung, wonach die Freilassung des Beschuldigten erfolgen oder die Haft-
nahme unterbleiben soll (Art. 114), tritt erst in Wirksamkeit, wenn jener zu Protokoll.
eine Wohnung innerhalb des Königreichs bezeichnet hat, in welcher alle Zustellungen an
ihn geschehen können.
Art. 118.
Läßt der Beschuldigte eine an ihn ergangene Ladung ohne genügende Entschuldigung
unbefolgt (vergl. Art. 234), trifft er Anstalten zur Flucht oder mißbraucht er seine Frei-
heit zu unerlaubtem Verkehr mit Zeugen oder Mitbeschuldigten, so ist die Haft unge-
achtet der erfolgten Sicherheitsleistung zu verhängen.
Das Gleiche kann geschehen, wenn der Beschuldigte die Freiheit zur Verübung von
Verbrechen oder schwereren Vergehen mißbraucht.
Art. 119.
Die Sicherheitssumme wird für verfallen erklärt, wenn der Beschuldigte nicht inner-
halb acht Tagen nach demjenigen, an welchem er hätte erscheinen sollen, entweder sich
freiwillig stellt oder sein Ausbleiben genügend entschuldigt (vergl. jedoch Art. 282 Abs. 2).