Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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brechens Angeklagte oder vor eine Strafkammer Verwiesene übrigens nur, wenn seine 
Persönlichkeit oder die Größe des ihm zur Last gelegten Verbrechens keine Bedenken an 
die Hand geben. 
Die Sicherheit wird dafür geleistet, daß sich der Beschuldigte auf die an ihn ergehende 
Ladung zu jeder Verhandlung und auch zu Vollstreckung des Urtheils einfinde. Sie 
kann aber auch durch ausdrückliche Erklärung auf die Dauer des Verfahrens bis zur 
Verkündigung des Urtheils beschränkt werden. 
Art. 115. 
Die Sicherheitssumme ist mit Rücksicht auf die Größe der drohenden Strafe, auf 
den wahrscheinlichen Betrag der Kosten des Verfahrens und auf das Vermögen des die 
Sicherheit Bestellenden zu bestimmen. 
Art. 116. 
Die Sicherheitsleistung muß entweder durch Einzahlung der Sicherheitssumme in 
die gerichtliche Depositenkasse oder durch Pfandbestellung, bei Staatspapieren nach dem 
Tagescurse, jedoch nicht über ihrem Nennwerth, oder endlich durch Bürgschaft zahlungs- 
fähiger Inländer erfolgen. 
Art. 117. 
Die Verfügung, wonach die Freilassung des Beschuldigten erfolgen oder die Haft- 
nahme unterbleiben soll (Art. 114), tritt erst in Wirksamkeit, wenn jener zu Protokoll. 
eine Wohnung innerhalb des Königreichs bezeichnet hat, in welcher alle Zustellungen an 
ihn geschehen können. 
Art. 118. 
Läßt der Beschuldigte eine an ihn ergangene Ladung ohne genügende Entschuldigung 
unbefolgt (vergl. Art. 234), trifft er Anstalten zur Flucht oder mißbraucht er seine Frei- 
heit zu unerlaubtem Verkehr mit Zeugen oder Mitbeschuldigten, so ist die Haft unge- 
achtet der erfolgten Sicherheitsleistung zu verhängen. 
Das Gleiche kann geschehen, wenn der Beschuldigte die Freiheit zur Verübung von 
Verbrechen oder schwereren Vergehen mißbraucht. 
Art. 119. 
Die Sicherheitssumme wird für verfallen erklärt, wenn der Beschuldigte nicht inner- 
halb acht Tagen nach demjenigen, an welchem er hätte erscheinen sollen, entweder sich 
freiwillig stellt oder sein Ausbleiben genügend entschuldigt (vergl. jedoch Art. 282 Abs. 2).
	        
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