Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 129. 
Finden sich bei der Haussuchung Gegenstände, welche für die Untersuchung von 
Bedeutung sein können, so sind dieselben demjenigen, welcher sie in Gewahrsam hat, 
wofern er anwesend ist, zur Anerkennung vorzuzeigen. 
Art. 130. 
Eine Durchsuchung an der Person des Verdächtigen kann vorgenommen werden, 
wenn wahrscheinlich gemacht ist, daß hiedurch Beweismittel für die den Gegenstand der 
Untersuchung bildende That oder gegen den Verdächtigen zu erlangen sind; an der Person 
von nicht beschuldigten Dritten uur dann, wenn eine solche Wahrscheinlichkeit oder die 
Wahrscheinlichkeit bei ihnen Beweise hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Verdächtigen 
zu finden, in dringendem Grade vorhanden ist, und außerdem dieselben sich geweigert 
haben, die als Beweismittel bezeichneten Gegenstände vorzulegen. 
Für die Durchsuchungen finden die Bestimmungen der Art. 125, 126 Ziff. 3 und 
Schlußsatz, Art. 127 Abs. 1, 2 gleichfalls Anwendung. 
Beschlagnahme. 
Art. 131. 
Beschlagnahmen sind in Ansehung aller Gegenstände statthaft, deren Bedeutung 
als Beweismittel für die den Gegenstand der Untersuchung bildende strafbare Handlung 
oder gegen Verdächtige sich mit Grund vermuthen läßt oder die nach den Bestimmungen 
der Strafgesetze der Konfiskation unterliegen. 
Die in Beschlag genommenen Gegenstände müssen urkundlich verzeichnet und, wofern 
es thunlich, mit dem amtlichen Siegel verschlossen werden, dem ihr Inhaber das seinige 
oder ein anderes beliebiges Zeichen beifügen kann. Dem Inhaber ist auf Verlangen 
eine Empfangsbescheinigung auszufertigen. 
Die Entsiegelung geschieht, wenn thunlich, in Gegenwart des Betheiligten, nachdem 
ihm die Siegel zur Anerkennung vorgezeigt worden sind. 
Gegenstände, welche von der Polizeibehörde in Beschlag genommen werden, müssen 
womöglich noch an demselben Tage und unter amtlichem Siegel dem Untersuchungs- 
richter, wenn dieser aber bisher nicht eingeschritten war und die Sache nicht dringend 
ist, in kreisgerichtlichen Straffällen dem Staatsanwalt verabfolgt werden, der sie inner- 
halb drei Tagen entweder dem Betheiligten zurückzugeben oder mit seinen Anträgen dem 
Gericht zuzustellen hat.
	        
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