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Art. 132.
Ist der Zweck einer Beschlagnahme erreicht, oder zeigt es sich, daß er nicht erreicht
werden kann, so ist die Zurückgabe der in Beschlag genommenen Gegenstände zu verfügen.
Verweigert in der wegen eines kreisgerichtlichen Straffalls anhängigen Vorunter-
suchung der Staatsanwalt nach der Ansicht des Untersuchungsrichters ohne zureichende
Gründe seine Zustimmung zu dieser Zurückgabe, so hat Letzterer binnen 24 Stunden
den Beschluß der Raths= und Anklagekammer einzuholen.
Veschlagnahme und Durchsicht von Napieren.
Art. 133.
Die Papiere eines Beschuldigten können, wenn die in Art. 131 Abs. 1 bezeichnete
Voraussetzung zutrifft, überall, wo sie zu finden sind, mit Beschlag belegt und der
Durchsicht unterworfen werden.
Die Durchsicht von Papieren dritter Personen ist nur zulässig, wenn besondere
Anzeigen wahrscheinlich machen, daß sich unter denselben Gegenstände, Werkzeuge oder
Erzeugnisse der strafbaren That befinden, und wenn der Inhaber auf Befragen diese
Anzeigen nicht zu entkräften vermag.
Wird gegen die Durchsicht von Papieren Einsprache erhoben, so muß, wofern nicht
Gefahr auf dem Verzug haftet, die Entschließung der Raths= und Anklagekammer ein-
geholt und einstweilen nach Art. 131 Abs. 2 verfahren werden.
Art. 134.
Die in Art. 133 bezeichneten Maßregeln sind in oberamtsgerichtlichen Strafsachen
ausgeschlossen.
Auf Briefe, welche der Beschuldigte oder ein zum Zeugniß nicht verpflichteter An-
gehöriger desselben (Art. 143 Ziff. 1) an den Vertheidiger oder Beichtvater, und auf
solche Briefe, welche der Beschuldigte, dessen Vertheidiger oder Beichtvater an einen zum
Zeugniß nicht verpflichteten Angehörigen des Beschuldigten gerichtet hat, darf sich die
Durchsicht und Beschlagnahme nicht erstrecken, vorausgesetzt, daß sich diese Briefe noch
in den Händen der Personen befinden, an die sie gerichtet waren. "“
« Art. 136.
Die Beschlagnahme von Papieren soll, außer bei einer Verhaftung oder einer Haus-
suchung, nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls erfolgen, der sofort
oder binnen 24 Stunden dem Betheiligten zuzustellen ist. 6