Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 132. 
Ist der Zweck einer Beschlagnahme erreicht, oder zeigt es sich, daß er nicht erreicht 
werden kann, so ist die Zurückgabe der in Beschlag genommenen Gegenstände zu verfügen. 
Verweigert in der wegen eines kreisgerichtlichen Straffalls anhängigen Vorunter- 
suchung der Staatsanwalt nach der Ansicht des Untersuchungsrichters ohne zureichende 
Gründe seine Zustimmung zu dieser Zurückgabe, so hat Letzterer binnen 24 Stunden 
den Beschluß der Raths= und Anklagekammer einzuholen. 
Veschlagnahme und Durchsicht von Napieren. 
Art. 133. 
Die Papiere eines Beschuldigten können, wenn die in Art. 131 Abs. 1 bezeichnete 
Voraussetzung zutrifft, überall, wo sie zu finden sind, mit Beschlag belegt und der 
Durchsicht unterworfen werden. 
Die Durchsicht von Papieren dritter Personen ist nur zulässig, wenn besondere 
Anzeigen wahrscheinlich machen, daß sich unter denselben Gegenstände, Werkzeuge oder 
Erzeugnisse der strafbaren That befinden, und wenn der Inhaber auf Befragen diese 
Anzeigen nicht zu entkräften vermag. 
Wird gegen die Durchsicht von Papieren Einsprache erhoben, so muß, wofern nicht 
Gefahr auf dem Verzug haftet, die Entschließung der Raths= und Anklagekammer ein- 
geholt und einstweilen nach Art. 131 Abs. 2 verfahren werden. 
Art. 134. 
Die in Art. 133 bezeichneten Maßregeln sind in oberamtsgerichtlichen Strafsachen 
ausgeschlossen. 
Auf Briefe, welche der Beschuldigte oder ein zum Zeugniß nicht verpflichteter An- 
gehöriger desselben (Art. 143 Ziff. 1) an den Vertheidiger oder Beichtvater, und auf 
solche Briefe, welche der Beschuldigte, dessen Vertheidiger oder Beichtvater an einen zum 
Zeugniß nicht verpflichteten Angehörigen des Beschuldigten gerichtet hat, darf sich die 
Durchsicht und Beschlagnahme nicht erstrecken, vorausgesetzt, daß sich diese Briefe noch 
in den Händen der Personen befinden, an die sie gerichtet waren. "“ 
« Art. 136. 
Die Beschlagnahme von Papieren soll, außer bei einer Verhaftung oder einer Haus- 
suchung, nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls erfolgen, der sofort 
oder binnen 24 Stunden dem Betheiligten zuzustellen ist. 6
	        
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