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3) die wegen Meineids (Art. 227—31 des Strafgesetzbuchs) Verurtheilten oder vor
ein Kreis= oder Schwurgericht Verwiesenen;
4) die im Art. 143 unter Ziff. 1 aufgeführten Personen, wofern sie nicht über eine
gegen sie selbst oder Familienangehörige (Art. 143 Ziff. 1) gerichtete strafbare
Handlung aussagen, welchenfalls das erkennende Gericht ihre Vereidung be-
schließen kann;
5) Personen, gegen welche nach dem Ermessen des erkennenden Gerichts erheblicher
Verdacht vorliegt, die strafbare Handlung, welche den Gegenstand der Unter-
suchung bildet, selbst begangen oder daran Theil genommen zu haben.
Art. 157.
In der Voruntersuchung soll die Vernehmung der Zeugen keine eidliche sein.
Nur wenn zu befürchten ist, daß der Zeuge vor dem erkennenden Gericht nicht
werde erscheinen können, kann die Vereidung, auch wenn sie sonst von dem Ermessen
des erkennenden Gerichts abhängig gemacht ist (Art. 156 Ziff. 1 und 4), schon in der
Voruntersuchung eintreten.
Das Gleiche kann in allen höheren Straffällen mit Genehmigung der Raths= und
Anklagekammer geschehen, wenn der Zeuge gegründeten Anlaß zu der Vermuthung gibt,
daß er, obschon unbetheiligt bei der Sache, mit der Wahrheit zurückhalte.
Die Vereidung erfolgt nach dem Ermessen des Gerichts vor oder nach der Abhör.
Die Zeugen, bei denen die Vereidung ausgesetzt bleibt, werden darauf aufmerksam
gemacht, daß sie vor dem erkennenden Gericht bevorstehe.
Art. 158.
Die Vereidung der Zeugen hat bei der Hauptverhandlung der Vernehmung derselben
voranzugehen, wofern es nicht dem Gericht aus besondern Gründen angemessen erscheint,
die Vereidung auszusetzen und über den Zeitpunkt, wann sie vorzunehmen und ob sie
nicht nach Art. 156 Ziff. 1, 4 und 5 überhaupt zu unterlassen sei, erst später zu
beschließen.
Art. 159.
Der Zeuge, welcher vor der Vernehmung vereidet wird, schwört:
die Wahrheit aussagen zu wollen, die ganze Wahrheit und nichts als die
Wahrheit, ohne Haß, Gunst, Menschenfurcht oder Ansehen der Person.