Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Ist in Folge der Weigerung des Zeugen die Hauptverhandlung zu vertagen, so 
wird derselbe neben der Strafe zu dem Ersatz der durch die Vertagung verursachten 
Kosten verurtheilt. 
Bequemt er sich, bevor das Endurtheil erfolgt, zur Ablegung des Zeugnisses oder 
zur Eidesleistung, so hebt der Richter die Strafe, soweit sie nicht vollzogen ist, wieder auf.- 
Bestrafung von LTügen der Zeugen vor Gericht. 
Art. 162. 
Lügen unvereidet gebliebener Zeugen vor Gericht können von dem Richter, welcher 
in der Hauptsache erkennt oder die Einstellung der Voruntersuchung beschließt, wofern 
nicht Art. 288 des Strafgesetzbuchs Anwendung findet, mit Geldbuße bis zu 20 fl. oder 
mit Gefängniß bis zu acht Tagen geahndet werden. 
Entschädigung der Zeugen. 
Art. 163. 
Jedem, der als Zeuge vorgeladen und seiner Verbindlichkeit nachgekommen ist, muß 
die verordnungsmäßige Entschädigung angewiesen werden. 
Vernehmung von Witgliedern des Röniglichen Hauses. 
Art. 164. 
Mitglieder des königlichen Hauses werden in ihrer Wohnung durch den Vorstand 
des Obertribunals vernommen und vereidet. 
Bei der Hauptverhandlung wird ihre zu Protokoll genommene Aussage auf An- 
trag oder, wenn nöthig, auf Anordnung des Gerichts, verlesen und der mündlichen Ver- 
handlung unterworfen. 
Inziehung von Dolmetschern. 
Art. 165. 
Sind Zeugen der deutschen Sprache nicht kundig, so muß in der Vornntersuchung 
jedenfalls ein, und sollen in der Hauptverhandlung, wenn irgend thunlich, zwei Dol- 
metscher zugezogen werden. 
In gleicher Weise müssen, wenn Taube des Lesens oder Stumme des Schreibens 
unkundig sind, Personen, welche sich mit ihnen verständigen können, als Dolmetscher 
berufen werden.
	        
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