Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 5856 — 
Papiergeld, Staatsschuldscheinen oder anderen öffentlichen Creditpapieren, so ist nöthigen- 
falls die Behörde, durch welche solche Werthzeichen oder Papiere in Umlauf gesetzt wer- 
den, um ihr Gutachten über die Aechtheit oder Unächtheit jener Werthzeichen oder Pa- 
piere, sowie darüber zu ersuchen, auf welche Weise die Fälschung oder Berfülschung 
geschehen sei. k) Bei Cassen verbrechen. 
Art. 192. 
Bei Veruntreuungen von Rechnungsbeamten (Strafgesetzbuch Art. 423) hat das 
Gericht den Nachweis der dem Rechner vorgesetzten Dienstbehörde bezüglich des Daseins 
und des Betrags des Defekts zu den Akten zu bringen (vergl. Art. 245). 
Sachverständige bei Schriften. 
Art. 193. 
Wenn die Aecchtheit oder Unächtheit einer Schrift oder deren Urheber zu ermitteln 
ist, so muß der Richter für die Herbeischaffung von mit jener möglichst aus derselben 
Zeit herrührenden Vergleichungsstücken unter Einhaltung der in den Art. 133 Abs. 1, 
Art. 166—168 ertheilten Vorschriften Sorge tragen und sie den etwa zugezogenen Sach- 
verständigen vorlegen. 
erstandig Art. 194. 
Der Beschuldigte kann aufgefordert werden, einige Worte oder Sätze, welche als 
Vergleichungsstücke benützt werden sollen, in Gegenwart des Untersuchungsgerichts zu 
schreiben und zu den Akten zu geben. Weigert er sich dessen, so muß davon in dem 
Protokoll Erwähnung geschehen. 
Art. 195. 
Schriften, bei welchen Geheimschrift angewendet ist oder die in einer fremden 
Sprache abgefaßt sind, sollen von Sachverständigen, beziehungsweise nach Erforderniß 
von Dolmetschern, übertragen werden. 
Allgemeine Pestimmung. 
Art. 196. 
Als Sachverständige sind zunächst Solche zuzuziehen, welche die Wissenschaft, die 
Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntuiß bei dem Gutachten vorausgesetzt wird, öffent- 
lich zum Erwerb ausüben, oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt 
sind. Doch steht es in dem Ermessen des Gerichts, nöthigenfalls auch Andere zu wählen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.