Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Im Uebrigen gilt, was im Art. 165 Abs. 4, 6 hinsichtlich der Dolmetscher ver- 
ordnet ist, auch in Betreff der Sachverständigen. 
Elster Nitel. 
Bon der Vemehmnng des Beschuldigten. 
Art. 197. 
Die Vernehmung des Beschuldigten beginnt mit der Erkundigung nach seinen per- 
sonlichen Verhältnissen (vergl. Art. 151 Abs. 1) und, soweit es für die Zwecke der Un- 
tersuchung erforderlich erscheint, nach seinem Lebenslauf, namentlich darnach, ob er 
bereits in Untersuchung gewesen und bestraft worden sei. 4 
Hiernächst ist derselbe aufzufordern, sich über die den Gegenstand der Beschuldigung 
bildenden Thatsachen zusammenhängend auszulassen. 
Sollten diese Aussagen der Vervollständigung oder der Erläuterung bedürfen oder 
mit erhobenen Thatsachen in Widerspruch stehen, so sind geeignete Fragen zu stellen. 
Es ist dem Untersuchungsrichter übrigens unbenommen, nach Befinden die Verneh- 
mung auch in anderer Ordnung einzuleiten. 
Dem Beschuldigten müssen in der Vornntersuchung alle gegen ihn vorliegenden 
Verdachtsgründe bald möglichst mitgetheilt und es muß ihm jederzeit vollständige Gelegen- 
heit zur Entfernung derselben und zu seiner Rechtfertigung gegeben werden. 
Art. 198. 
Die an den Beschuldigten zu stellenden Fragen sind bestimmt und deutlich, ins- 
besondere so zu fassen, daß derselbe einzusehen im Stande ist, was er mit seiner Ant- 
wort bejahe oder verneine. 
Es sind deßhalb auch Fragen ganz unstatthaft, in welchen von einer seitens des 
Beschuldigten geläugneten oder doch nicht zugestandenen Thatsache als einer zugestan- 
denen oder nicht bestrittenen ausgegangen wird. 
Fragen, welche dem Beschuldigten Thatumstände vorhalten, die erst durch seine 
Antwort festgestellt werden sollen, sind erst zulässig, wenn er nicht in anderer Weise 
auf diese Thatumstände geführt werden konnte. 
Die Vorschrift in Art. 152 Abs. 4 ist auch hier zu befolgen.
	        
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