Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

vorhanden oder zur Zeit der That vokhanden gewesen sei, so muß ein gerichtsärztliches 
Gutachten eingefordert werden. "“ 
Erregt dessen Inhalt Bedenken, so ist nach den Vorschriften in Art. 176 zu verfahren. 
DBwölfter Litel. 
VBon der Vertheidigung des Beschuldigten. 
Art. 205. 
Einen Vertheidiger kann nicht bloß der Beschuldigte, sondern für denselben auch 
derjenige wählen, welcher ihn kraft elterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt zu ver- 
treten hat. 
Bei Minderjährigen oder wegen Geistesschwäche Bevormundeten darf es selbst wider 
ihren Willen geschehen. 
Art. 206. 
Als Vertheidiger können nur Rechtsanwälte und Justizreferendäre I. Klasse auftreten. 
Ausnahmsweise darf der Beschuldigte oder sein Vertreter (Art. 205) einen anderen 
geprüften Rechtsgelehrten und im Falle des Art. 214 einen Nichtrechtsgelehrten mit der 
Vertheidigung betrauen, wenn der Vorsitzende des erkennenden Gerichts, sowie bei im 
Dienste des Staats Stehenden die den letzteren vorgesetzte Dienstbehörde die Wahl 
genehmigen. « 
Wer als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden oder vorgeladen ist, kann 
die Vertheidigung nicht übernehmen. 
Art. 207. 
Dem Beschuldigten, welcher vor ein Schwurgericht oder die Strafkammer eines 
Kreisgerichts verwiesen ist, wird für die Hauptverhandlung ein Vertheidiger bestellt: 
1) von Amtswegen, vorausgesetzt, daß nicht er selbst oder sein Vertreter einen Ver- 
theidiger gewählt hat, der zur Uebernahme des Auftrags bereit ist, 
a) wenn er vor das Schwurgericht verwiesen ist, es wäre denn die Verweisung 
nur wegen Zusammenhangs (Art. 44, 45) erfolgt, 
b) wenn dem Beschuldigten Zuchthausstrafe droht, 
c) wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht kundig, taubstumm, taub 
oder stumm ist, oder das sechszehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat,
	        
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