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Frist, innerhalb deren er sich des Beistandes eines anderen Vertheidigers an der Stelle
des vom Vorsitzenden ernannten versichern könne.
Art. 212.
Dem Beschuldigten ist schon während der Voruntersuchung die Zuziehung eines
Vertheidigers gestattet.
Wenn sich der Beschuldigte in Haft befindet, so steht ihm schriftlicher und münd-
licher Verkehr mit seinem Vertheidiger zu (vergl. auch Art. 137 Abl. 1). «
In wie weit Unterredungen ohne Beaufsichtigung zu gestatten seien, hängt von
dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts ab.
In gleicher Weise kann das Gericht Briefe des Beschuldigten an seinen Verthei-
diger und umgekehrt zurückweisen, wenn nicht dem Gericht Einsicht davon gestattet wer-
den will.
Soll ein Augenschein eingenommen werden, so ist hievon der Vertheidiger eines
Beschuldigten, wenn es die Zeit irgend erlaubt, zu benachrichtigen, um, nach Befinden
neben diesem, anwohnen zu können (vergl. Art. 248 Abs. 3).
Dasselbe hat zu geschehen, wenn eine Haussuchung oder die Durchsicht von Papieren
vor sich gehen soll.
Die Einsichtnahme der Akten oder einzelner Aktenstücke ist dem Beschuldigten und
seinem Vertheidiger zu gestatten, wenn und soweit dieß nach dem Ermessen des Unter-
suchungsrichters ohne Nachtheil für die Untersuchung geschehen kann.
Ueber alle Anträge des Vertheidigers hat der Untersuchungsrichter Beschluß zu
fassen und Bescheid zu ertheilen.
Art. 213.
Sobald der Staatsanwalt mit seinem auf den Grund der Voruntersuchung zu
stellenden Antrag gefaßt ist (Art. 253 —258), wird dem Vertheidiger des Beschuldigten,
wenn er es verlangt, die Einsicht der Akten auf höchstens fünf Tage gestattet, um auch
seinerseits einen Antrag stellen zu können.
Ebenso muß demselben zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung die Akten-
einsicht unter angemessener Fristbestimmung eröffnet und mit dem in Haft befindlichen
Beschuldigten schriftlicher und mündlicher Verkehr ohne Beaufsichtigung gestattet werden.
Die Akten können in die Wohnung des Vertheidigers verabfolgt werden, wenn
dieser ein Rechtsanwalt oder eine in Amtspflichten stehende Person ist und sich ihm kein
Mangel au Ordnungsliebe zum Vorwurf machen läßt.