Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Sechszehnter  Litel.
ZBon  der  Berechnung  der  Fristen  und  von  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen
ihren  Ablauf.
Verechunung  der  Fristen.
Art.  238.

Bei  der  Berechnung  der  Fristen  wird  der  Tag  der  Verkündigung  oder  der  Zustellung
  nicht  mitgezählt.

Läuft  die  Frist  an  einem  Sonn=  oder  allgemeinen  bürgerlichen  Feiertage  ab,  so
wird  der  nächste  Werktag  als  der  letzte  Tag  der  Frist  betrachtet.

Die  Frist  geht  am  letzten  Tage  um  6  Uhr  Abends  zu  Ende.

Für  Termine  zum  Erscheinen  vor  dem  erkennenden  Gericht  wird  das  Ende  der  Frist
durch  den  Aufruf  der  Sache  bestimmt,  wofern  nicht  ein  späterer  Zeitpunkt  ausdrücklich
festgesetzt  ist.

Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  den  Abkauf  von  Notßfristen.
Art.  239.

Die  Fristen  zur  Anmeldung  von  Rechtsmitteln  sind  unerstrecklich.

Gegen  die  Versäumung  derselben  wird  dem  Beschuldigten,  dessen  Bürgen  und  den
in  Art.  485  bezeichneten  Personen  durch  das  Gericht,  welches  über  das  Rechtsmittel  zu
erkennen  hat,  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  ertheilt,  wenn  sie  die  Frist  ohne
eigene  Verschuldung  versäumt  haben  und  die  Wiedereinsetzung  von  ihnen  innerhalb  drei
Tagen  nach  Beseitigung  der  Umstände,  welche  die  Versäumniß  veranlaßt  und  ohne  ihr
Verschulden  ein  früheres  Ansuchen  gehindert  haben,  erbeten  worden  ist.

Die  gleichen  Bestimmungen  gelten,  wenn  denselben  die  das  Rechtsmittel  rechtfertigende
  Thatsache  erst  nach  Ablauf  der  Nothfrist  bekannt  geworden  ist.

Das  Gesuch  ist  unter  Bescheinigung  der  die  Wiedereinsetzung  begründenden  Umstände
bei  dem  Gericht,  dessen  Verfügung  angefochten  wird,  schriftlich  oder  zu  Protokoll  vorzubringen
  und  von  jenem  unverzüglich  dem  in  Abs.  2  bemerkten  Gericht  vorzulegen.

Ein  ohne  Bescheinigung  vorgebrachtes  Gesuch  hemmt  die  Vollstreckung  nicht;  doch
können  das  Gericht,  dessen  Verfügung  angegriffen  wird,  sowie  das  erkennende  Gericht
(Abs.  2)  auch  im  Fall  mangelnder  Bescheinigung  die  Aussetzung  des  Vollzugs  verfügen,
wenn  sich  von  diesem  erhebliche  Nachtheile  für  den  Beschuldigten  erwarten  lassen.

Die  durch  das  Gesuch  verursachten  Kosten  hat  der  Bittsteller  jedenfalls  zu  tragen.