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Der Erscheinungsbefehl muß den Namen und die möglichst genaue Bezeichnung
des Beschuldigten nach Stand, Gewerbe und Wohnort, den Gegenstand der Beschuldi-
gung wenigstens im Allgemeinen und den Ort und die Zeit des Verhörs enthalten.
Wenn im Fall der Abwesenheit des Beschuldigten die Zustellung des Erscheinungs-
befehls sich nicht durch andere Behörden bewirken läßt, eine auf Verhaftung abzielende
Maßregel aber nicht begründet erscheint, so kann eine Vorladung durch öffentliche
Blätter ergehen.
Art. 250.
Die von dem Beschuldigten angegebenen Thatsachen und Beweismittel, welche zu
Einstellung des Verfahrens führen können, müssen mit Sorgfalt verfolgt werden.
Das Eingehen auf Umstände und Beweismittel, die nur eine mindere Strafe zu
bewirken geeignet sind, kann der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben, wenn von dem
-.? Aufschub keine Beeinträchtigung der Vertheidigung zu besorgen ist.
Eine Vormerkung zu den Akten darf jedoch keinenfalls fehlen.
Art. 251.
In allen Fällen, wo Gefahr auf dem Verzug haftet und nicht eine nur auf Antrag
zu verfolgende Gesetzesübertretung angezeigt ist (Art. 72), hat der Untersuchungsrichter
die Klage des Staatsanwalts nicht abzuwarten, sondern von Amtswegen einzuschreiten
und alle Handlungen, welche keinen Aufschub leiden, die Verhaftung miteingeschlossen,
vorzunehmen.
Er muß jedoch von seinem Vorgehen der Staatsanwaltschaft unverzüglich Kenntniß
geben und derselben die aufgenommenen Verhandlungen behufs etwaiger Erhebung der
Klage mittheilen.
Wird diese Klage nicht innerhalb acht Tagen erhoben, so ist der Verhaftete zu
entlassen.
Art. 252.
Ist die Voruntersuchung in einer vor ein höheres Gericht gehörigen Strafsache er-
öffnet und vollführt worden, ohne daß der Staatsanwalt eine bestimmte Person be-
schuldigt hätte (vergl. Art. 73 und 246 Abs. 2), und findet derselbe auch jetzt, nachdem
er die Akten eingesehen, die Erhebung der Klage gegen eine solche nicht begründet, so
wird seinem Antrag entsprechend das Verfahren von dem Untersuchungsrichter eingestellt.