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Art. 266.
Hält es der Staatsanwalt für geboten, daß die Voruntersuchung vorerst in ein-
zelnen Punkten ergänzt werde, so hat er diese dem Untersuchungsrichter genau zu
bezeichnen.
Wird seinem Ansinnen nicht entsprochen und die Sache deßhalb von ihm an die
Raths- und Anklagekammer gebracht, so muß er zugleich für den Fall, daß letztere die
Ansicht des Untersuchungsrichters theilen sollte, den Antrag entweder auf Einstellung
des Verfahrens oder auf Verweisung der Sache zur Hauptverhandlung stellen.
Art. 266.
Die Kosten der Voruntersuchung einschließlich des nach Art. 30, 31 vorgenommenen
Vorverfahrens und der etwa verhängten Haft des Beschuldigten sind im Falle der Ein-
stellung, soweit sie durch schuldhafte Handlungen des Verdächtigen oder eines Dritten
veranlaßt sind, dem Schuldigen aufzuerlegen.
Ist eine solche Zuscheidung der Kosten von dem Staatsanwalt beantragt oder nach
der Ansicht des Untersuchungsrichters begründet, so erkennt hierüber das Oberamts-
gericht, dem der Untersuchungsrichter angehört, wofern nicht die Raths= und Anklage-
kammer die Einstellung zu beschließen hatte.
Art. 257.
Verweist der Untersuchungsrichter den Beschuldigten vor eine Straflkammer (Art. 254),
so kommen in Beziehung auf den Inhalt seines Beschlusses die Vorschriften des Art. 266
zur Anwendung.
Die gleiche Vorschrift hat der Staatsanwalt bei seinen an den Untersuchungsrichter
oder die Raths= und Anklagekammer zu stellenden Anträgen auf Verweisung zu befolgen.
Zugleich sind von dem Staatsanwalt Anträge über die Verhängung oder Auf-
hebung der Haft zu stellen und die zur Hauptverhandlung vorzuladenden Zeugen und
Sachverständigen namhaft zu machen.
Sobald der Staatsanwalt und der Untersuchungsrichter über den Verweisungs-=
beschluß (Abs. 1) einverstanden sind, hat Letzterer dem Beschuldigten eine Abschrift
desselben zuzustellen.
Art. 258.
Hat der Beschuldigte, dessen Verweisung vor die Strafkammer des Kreisgerichts
oder das Schwurgericht in Aussicht steht, keinen Vertheidiger, so muß auf sein Ansuchen