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ihm selbst, sobald die Akten dem Staatsanwalt entbehrlich sind, die Einsicht derselben,
einschließlich des Antrags des Letzteren, auf höchstens fünf Tage gestattet werden, um
gleichfalls Anträge stellen zu können (zu vergl. Art. 213).
Er ist deßhalb auch von dem Abschluß der Voruntersuchung in Kenntniß zu setzen.
Achtzehnter Titel.
Bon der Raths= und Anklagekammer und deren Beschlüssen.
Zuständigkeit der Raths- und Aunklagelammer.
Art. 259.
Die Raths= und Anklagekammer ist befugt, jederzeit Bericht über den Stand der
anhängigen Untersuchungen, selbst in oberamtsgerichtlichen Straffällen, zu fordern und
in höheren Strafsachen dem Untersuchungsrichter, auch ohne daß er anfragt, Weisungen
bezüglich des Verfahrens zu ertheilen.
Sie entscheidet:
1) über zwischen dem Staatsanwalt und dem Untersuchungsrichter sich ergebende
Meinungsverschiedenheiten (Art. 98, 99, 242) und über Beschwerden, die das
Verfahren und die im Laufe der Voruntersuchung erlassenen Verfügungen betreffen
(Art. 422);
2) über Einleitung (vergl. Art. 75), Fortsetzung und Einstellung des Verfahrens,
sowie über die Verweisung des Beschuldigten vor das für das Urtheil zuständige
Gericht (Art. 265), sofern nicht die Verfügung hierüber anderen Behörden zu-
kommt (Art. 72, 252, 253, 254).
Wenn eine der unter Ziff. 1 und 2 bemerkten Verfügungen in Frage kommt, ist
sich von dem Berichterstatter der Raths= und Anklagekammer zunächst auf den Vortrag
des Thatsächlichen zu beschränken.
Der Staatsanwalt ist in den Fällen der Ziff. 1 berechtigt und in den Fällen der
Ziff. 2 verpflichtet, bei diesem Vortrag gegenwärtig zu sein und nach Beendigung
desselben seine Anträge mündlich zu begründen.
Will er statt des zuvor eingebrachten einen andern Antrag stellen, so kann dieß
nur schriftlich geschehen.
Der Berathung und Abstimmung darf er nicht anwohnen.