Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Sie ist dieß auch dann nicht, wenn sie die den Gegenstand der Beschuldigung bil- 
dende Handlung als ein anderes und schwereres Verbrechen auffassen oder einen höheren 
Strafgrad begründende Merkmale der That näher angezeigt finden oder letztere in Be- 
ziehung auf Vollendung, Vorbedacht, Vorsatz, Urheberschaft oder Beihilfe strenger als 
der Staatsanwalt beurtheilen sollte. 
Weicht übrigens der Verweisungs= oder Anklagebeschluß von dem Antrag des Staats- 
anwalts ab, so ist dieser auf Verlangen über die Gründe zu verständigen. 
Art. 268. 
Wird in dem Verweisungs= oder dem Anklagebeschluß der in dem Antrag des Staats- 
anwalts enthaltenen Beschuldigung nicht in ihrem ganzen Umfang Folge gegeben, so 
muß der Beschluß hervorheben, in wie weit die vorliegenden Thatsachen die Beschuldigung 
nicht zu begründen geeignet sind oder für welche der hiezu gehörigen oder doch im Antrag 
bezeichneten Merkmale hinreichende Anzeigen fehlen. 
Art. 269. 
Ist dieselbe Person verschiedener strafbarer Handlungen beschuldigt oder sind meh- 
rere Personen bei derselben strafbaren Handlung als Miturheber, Gehilfen oder Be- 
günstiger betheiligt, so kann, auch wenn die Untersuchung getrennt geführt ist, durch 
einen Beschluß entschieden werden. 
Art. 270. 
Läßt sich annehmen, daß von mehreren strafbaren Handlungen, auf welche sich die 
Voruntersuchung gegen einen Beschuldigten erstreckt, die eine keine Erhöhung der Strafe 
der andern zu begründen geeignet ist (Art. 117—119 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs), so 
kann die Raths= und Anklagekammer verordnen, daß das Verfahren wegen der ersteren 
Handlung zu ruhen habe, bis die rechtskräftige Entscheidung bezüglich der anderen zeigt, 
ob wegen jener weiter zu verhandeln ist. 
Art. 271. 
Wenn die Voruntersuchung gegen den einen der Theilnahme an einer strafbaren Hand- 
lung Beschuldigten geschlossen ist, dieselbe aber gegen den andern voraussichtlich noch 
längere Zeit in Anspruch nimmt, so kann einstweilen gegen den Ersteren mit einem 
Verweisungs= oder Anklagebeschlusse vorgegangen werden. - 
Art. 272. 
Die Raths- und Anklagekammer beschließt auch darüber, ob die Aburtheilung einer 
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