— 836 —
hängung der Untersuchung bestimmte Rechtsnachtheile für den Beschuldigten knüpfen,
treten diese mit der Verkündung des von der Raths= und Anklagekammer oder (vergl.
Art. 254) dem Untersuchungsrichter gefaßten Verweisungs= oder des Anklagebeschlusses
an jenen ein, in oberamtsgerichtlichen Straffällen mit der Eröffnung der Verweisung an
das Oberamtsgericht (Art. 265, 403) oder der Vorladung zu der Hauptverhandlung an
den Beschuldigten.
Die zeitliche Entziehung der staats= und gemeindebürgerlichen Wahl= und Wähl-
barkeitsrechte ist mit einem solchen Beschlusse wegen Verbrechen, deren Strafe den Verlust
jener Rechte in sich schließt, verbunden.
Wird der Verweisungs= oder der Anklagebeschluß gegen einen öffentlichen Diener
wegen einer Handlung gefaßt, wie sie im Art. 245 Abs. 2 bezeichnet ist, so muß derselbe
unverzüglich der vorgesetzten Dienstbehörde mitgetheilt werden, welche, falls sie den Be-
schuldigten seiner Dienstverrichtungen einstweilen enthebt oder hiezu schon zuvor geschritten
war, von seinem Gehalt so viel zurückbehalten kaun, als die Belohnung des Stellver-
treters erfordert.
Art. 277.
Kommt nach erfolgtem Verweisungs= oder Anklagebeschluß, aber vor dem Beginn
der Hauptverhandlung, eine Thatsache zum Vorschein, wonach das Verfahren einzustellen
ist (Art. 262), so hat die Raths= und Anklagekammer den Beschluß außer Wirkung zu
setzen, wofern nicht der Staatsanwalt widerspricht.
War die Verweisung nach Art. 254 von dem Untersuchungsrichter verfügt worden,
so wird von diesem, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, der Verweisungs-
beschluß wieder außer Wirkung gesetzt.
Neunzehnter Titel.
Von der Hauptverhandlung vor den erkkunenden Gerichten im Allgemeinen.
I. Vorbereitende Verfügungen.
Gestattung der Anteneinsicht.
Art. 278.
Zur Vorbereitung auf das Hauptverfahren darf der Beschuldigte nach Zustellung
des Verweisungs= oder Anklagebeschlusses von den Akten der Voruntersuchung Einsicht
nehmen.
Es kann dieß jedoch von ihm nur unter Aufssicht geschehen.