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Bestimmung der Sitzung.
Art. 279.
Die Bestimmung der Sitzung, in welcher die Hauptverhandlung vor sich gehen
soll, erfolgt durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, der von solcher dem Staats-
anwalt Nachricht gibt.
So lange die Verhandlung nicht mit dem Aufruf der Sache (Art. 301) begonnen
hat, kann der Vorsitzende letztere auf Antrag oder von Amtswegen vertagen.
Vorladung des Beschuldigten und Beuachrichtigung desselben von weiteren
Vengenvorkadungen.
Art. 280.
Der Beschuldigte wird mit seinem etwaigen Vertheidiger von dem Vorsitzenden in
die Sitzung vorgeladen, oder, wenn er verhaftet ist, mündlich von dem für solche be-
stimmten Zeitpunkte benachrichtigt.
Ist dem Beschuldigten das Verzeichniß der vorzuladenden Zeugen und Sachverstän-
digen nicht schon früher vollständig zugestellt worden (Art. 274, 275), will der Staats-
anwalt nachträglich Zeugen oder Sachverständige bezeichnen oder solche in der Sitzung
stellen (Art. 283 Abs. 1, 286 Abs. 2), oder wurden noch von Amtswegen Vorladungen
verfügt (Art. Abs. 5), so müssen die weiteren Zeugen und Sachverständigen dem
Beschuldigten und seinem Vertheidiger spätestens am zweiten Tage vor dem für die
Sitzung bestimmten namhaft gemacht werden.
Art. 281.
Sollte die Vorladung nicht gehörig oder nicht rechtzeitig erfolgt und der Beschul-
digte nicht erschienen sein, so muß die Ladung wiederholt werden.
Art. 282.
Leistet der Beschuldigte der Ladung keine Folge, so hat das Gericht unter Verur-
theilung des Ungehorsamen in die Kosten der vereitelten Sitzung die Aussetzung der
letzteren zu beschließen und daneben nach Lage der Sache entweder einen Befehl zur
Vorführung des Beschuldigten in die neu anzuberaumende Sitzung oder einen Haftbefehl
zu erlassen.
Auch ist, wenn Sicherheit bestellt war, die Sicherheitssumme verfallen. Die Vor-
schrift in Abs. 2 des Art. 119 findet indessen auch hier Anwendung.
Vorstehende Bestimmungen greifen auch Platz, wenn der Beschuldigte die Sitzung