Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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vor dem Schlusse der Verhandlungen verläßt. Hat jedoch eine Vernehmung des Be- 
schuldigten über die Beschuldigung vor seiner Entfernung bereits stattgefunden, so kann 
in derselben Sitzung weiter verhandelt und das Urtheil gefällt werden. In diesem Falle 
ist die Verfügung, durch welche die Sicherheitssumme für verfallen erklärt worden ist, 
dann wieder aufzuheben, wenn der Beschuldigte nicht um die Fortsetzung der Verhand- 
lung zu vereiteln oder um sich der Vollziehung des Richterspruchs zu entziehen die 
Sitzung verlassen hat. 
Die Aburtheilung von Mitbeschuldigten ist selbst im Fall des Ausbleibens des 
Beschuldigten zulässig. 
Vorladung der Zeugen und Sachverfländigen. 
Art. 283. 
Als Zeugen oder als Sachverständige werden von dem Vorsitzenden ohne Rücksicht 
darauf, ob sie in der Voruntersuchung bereits vernommen sind, alle vorgeladen, welche 
vom Staatsanwalt oder von der Raths= und Anklagekammer rechtzeitig namhaft gemacht 
worden sind. Bei noch nicht vernommenen Personen hat der Staatsanwalt die Punkte, 
worüber die Zeugen und Sachverständigen vernommen werden sollen, zu bezeichnen. 
Liegt bereits die sachverständige Aeußerung einer Collegialbehörde vor (vergl. Art. 176), 
so hat ein Mitglied der letzteren der Ladung Folge zu leisten. 
Verlangt der Beschuldigte oder der Vertheidiger die Vorladung weiterer Zeugen 
und Sachverständigen, so muß er dieß unter Anführung der Thatsachen oder der Punkte, 
über welche die Zeugen, beziehungsweise die Sachverständigen vernommen werden sollen, 
der Raths= und Anklagekammer oder dem erkennenden Gerichte, in schwurgerichtlichen 
Fällen dem Vorsitzenden des Gerichtes zeitig anzeigen, welche Behörden oder Gerichts- 
personen zu erwägen haben, ob sich von den vorgeschlagenen Zeugen oder Sachverstän- 
digen ein die Ermittlung der Wahrheit förderndes Ergebniß erwarten läßt. 
Im Fall einer ablehnenden Entschließung der Raths= und Anklagekammer oder des 
Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs darf das erkennende Gericht angerufen werden. 
Der Vorsitzende und das erkennende Gericht können auch von Amtswegen die Vor- 
ladung von Zeugen oder Sachverständigen verfügen. 
. Art. 284. 
Die Bestimmungen in Art. 283 gelten auch bezüglich der Einforderung von Ur-
	        
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