Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 290. 
Weun der Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen Krankheit, Altersschwäche, 
große Entfernung oder andere erhebliche Hindernisse entweder überhaupt oder doch für 
längere Zeit im Wege stehen, so ist die eidliche Vernehmung entweder von dem Vor- 
sitzenden oder durch ein von ihm hiemit beauftragtes Mitglied des erkennenden Gerichts 
oder durch das Untersuchungsgericht des Aufenthaltsorts vorzunehmen. Ist die Verneh- 
mung in der Voruntersuchung bereits vollständig erfolgt, so ist unter den vorstehenden 
Voraussetzungen die Beeidigung zu verfügen. Von den Ergebnissen sind der Staats- 
anwalt und der Beschuldigte sowie dessen Vertheidiger zu benachrichtigen. 
Art. 291. 
Der Vorsitzende ist ermächtigt, auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschul- 
digten und selbst von Amtswegen jede Handlung der Voruntersuchung vorzunehmen, 
welche er zu besserer Vorbereitung der Hauptverhandlung nothwendig findet. Er hat 
zu diesem Behufe alle Befugnisse des Untersuchungsrichters. 
Mit einzelnen Untersuchungshandlungen kann er ein Mitglied des Kreisgerichtes, 
in dessen Bezirk sie vorzunehmen sind, oder ein Mitglied eines Oberamtsgerichts beauf- 
tragen. 
Von dem Ergebnisse der Verhandlung ist dem Staatsanwalt und dem Beschuldig- 
ten, und, wenn derselbe einen Vertheidiger hat, auch diesem Nachricht zu geben. 
Verbindung und Frennung der Perhandlung von Strassachen. 
Art. 292. 
Ist ein Beschuldigter wegen mehrerer strafbarer Handlungen durch besondere Be- 
schlüsse vor dasselbe erkennende Gericht verwiesen oder das Gleiche bei mehreren Beschul- 
digten wegen Betheiligung an derselben strafbaren Handlung oder wegen verschiedener, 
aber zu einander in Beziehung stehender Handlungen geschehen, so kann die gleichzeitige 
Verhandlung solcher Strafsachen von dem Vorsitzenden verfügt werden. 
Ebenso hat dieser die Befugniß, wenn durch einen und denselben Beschluß wegen 
verschiedener strafbarer Handlungen ein Beschuldigter oder Mehrere vor dasselbe Gericht 
verwiesen worden sind, die Trennung der Verhandlung zu verfügen. 
Erscheint jedoch das erkennende Gericht für die verschiedenen Sachen wegen ihres 
Zusammenhangs als zuständig (Art. 40 und 41), so kann die Trennung der Verhand- 
lung nur von dem Gericht beschlossen werden.
	        
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