Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Die Sachverständigen können auch noch bei der Hauptverhandlung das in Art. 175 
Abs. 4 bemerkte Verlangen stellen. 
In Betreff ihrer Beeidigung (vergl. übrigens Art. 172 Abs. 2) kommen die Be- 
stimmungen in Abs. 2 zur Anwendung. 
Ueber Einsprachen gegen eine Beeidigung entscheidet das Gericht. 
Art. 304. 
Die Zeugen und Sachvperständigen müssen bis zur Beendigung der Sache im 
Sitzungssaale verbleiben, es wäre denn, daß das Gericht nach Anhörung des Staats- 
anwalts und des Beschuldigten ihre Entfernung gestattet oder der Vorsitzende das einst- 
weilige Abtreten eines Zeugen auf Antrag oder von Amtswegen verfügt. 
Einem solchen Antrage ist jedenfalls dann stattzugeben, wenn in Gegenwart des be- 
treffenden Zeugen eine unbefangene Aussage eines oder unhrerer später zu vernehmenden 
Zeugen nicht zu erwarten ist. Ueber die Einsprache gegen die Ablehnung des Antrags 
durch den Vorsitzenden entscheidet das Gericht. 
Art. 305. 
Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen oder Sachverständigen ist der Beschul- 
digte zu befragen, ob er etwas auf die Aussage zu bemerken habe. 
Art. 306. 
Zeugen und Sachverständige können den Antrag auf ihre eigene oder eines andern 
Zeugen oder des Beschuldigten nochmalige Vernehmung stellen, wenn sie eine Ergänzung 
oder Berichtigung vorausgegangener Aussagen bezwecken. . 
Art. 307. 
Aus dem Sitzungsprotokoll muß die Beobachtung der Vorschriften des Art. 303 
Abs. 1, 2 und 5 und des Art. 165 Abs. 5 hervorgehen (vergl. jedoch Art. 229 Abs. 6); 
war nach dem Gesetz eine eidliche Vernehmung nicht statthaft (Art. 156), so muß der 
Grund angeführt werden, aus welchem die Vereidung unterblieben ist. 
Art. 308. 
Die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Personen, neben den ordent- 
lichen Richtern und den Hauptgeschworenen auch die Ersatzrichter und die Ersatzge- 
schworenen, sind, nachdem sie dazu das Wort erhalten haben, befugt, einzelne Fragen an 
die zu vernehmenden Personen unmittelbar zu stellen.
	        
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