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Der Staatsanwalt, der Beschuldigte und der Vertheidiger haben, was die Zeugen
und Sachverständigen betrifft, die gleiche Befugniß. Sollte diese in irgend einer Rich-
tung mißbraucht werden, so kann der Vorsitzende verlangen, daß ihm die Fragen vorerst
angegeben werden, und unangemessene zurückweisen.
Ueber Einsprachen gegen eine solche Zurückweisung entscheidet das Gericht.
Art. 309.
Der Vorsitzende ist ermächtigt, auf den Antrag des Staatsanwalts oder des Ver-
theidigers denselben die Vernehmung der Zeugen, unbeschadet der im Art. 308 Abf. 1
getroffenen Bestimmung, zu überlassen.
Es kann solchenfalls der Staatsanwalt alle Zeugen mit Ausnahme der auf Be-
gehren des Beschuldigten geladenen und erschienenen und hiernächst der Vertheidiger die
Zeugen des Beschuldigten sowie andere nicht vom Staatsanwalt vernommene verhören.
Zugleich ist jeder Theil befugt, nach der durch den andern Theil erfolgten Verneh-
mung eines Zeugen mit diesem zum Krenzverhör zu schreiten.
Der Vorsitzende hat über die Ordnung des Verhörs zu wachen und unzulässige
Fragen und Antworten abzuschneiden oder zu verbieten; auch kann er sich dem Verhör
wieder selbst unterziehen oder dasselbe schließen.
Vorstehende Bestimmungen finden auch bei der Vernehmung von Sachverständigen
Anwendung.
Art. 310.
Der Beschuldigte ist durch Vernehmung des Vorsitzenden zur Erklärung über alle
zu Beurtheilung der ihm zur Last gelegten Handlung erheblichen Thatsachen zu veranlassen.
Wenn dem Staatsanwalt oder dem Vertheidiger im Verlauf der Verhandlung,
nachdem der Vorsitzende die Vernehmung des Beschuldigten beendigt hat, die genauere
Befragung des Beschuldigten geboten erscheint, so haben sie auf solche den Antrag zu stellen.
Art. 311.
Werden dem Beschuldigten durch den Vorsitzenden oder von anderer Seite (Art. 308
Abs. 1) Fragen vorgelegt, so ist es ihm nicht erlaubt, sich vor deren Beantwortung mit
dem für ihn erschienenen Vertheidiger zu besprechen.
Art. 312.
Die den Gegenstand der Beschuldigung bildenden oder zu solchem in unmittelbarer
Beziehung stehenden Schriftstücke, die Protokolle des Untersuchungsrichters oder der zu-