Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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ständigen Polizeibehörden (Art. 31, 32) über den Thatbestand, über Einnahme des 
Augenscheins, über Haussuchungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die während 
der Voruntersuchung oder des die Hauptverhandlung vorbereitenden Verfahrens seitens 
des Beschuldigten erfolgten Erklärungen oder von Sachverständigen abgegebene Gutachten, 
alle von öffentlichen Behörden ausgestellte Zeugnisse und Bescheinigungen, insbesondere 
die beglaubigten Abschriften früher wider den Beschuldigten ergangener Strafurtheile oder 
Auszüge aus denselben sind auf Antrag zu verlesen; das Gericht kann die Verlesung 
auch von Amtswegen verordnen. 
Art. 313. 
Die Verlesung der Aussagen gerichtlich vernommener Zengen, Sachverständigen und 
Mitbeschuldigten muß auf Antrag und kann selbst von Amtswegen von dem Gericht an- 
geordnet werden, wenn diese Personen gestorben sind oder ihr Aufenthalt unbekannt ist, 
wenn sie am Erscheinen entweder überhaupt oder doch für jetzt gehindert sind, oder wenn 
ein nicht zu den im Art. 143 bezeichneten Personen gehöriger Zeuge jetzt die Ablegung 
eines Zeugnisses einfach verweigert oder von seinen früher erfolgten Aussagen abweicht. 
In den die Verlesung anordnenden Beschluß sind die Gründe für solchen aufzu- 
nehmen; auch ist bei Verkündung desselben zu bemerken, ob die Aussage des Zeugen oder 
Sachvperständigen eidlich bestärkt ist oder nicht. 
Art. 314. 
In Ansehung anderer als der in den Art. 312 und 313 erwähnten Aktenstücke 
besteht kein Recht des Staatsanwalts oder des Beschuldigten, ihre Verlesung zu verlangen. 
Die in Art. 300 dem Vorsitzenden beigelegte Befugniß wird jedoch durch diese Be- 
stimmung nicht beschränkt, auch kann das Gericht die Verlesung von Amtswegen verordnen. 
Art. 315. 
Die Verlesung der Aussagen, welche in der Hauptverhandlung anwesende Personen 
in der Voruntersuchung oder in dem die Hauptverhandlung vorbereitenden Verfahren 
gemacht haben, darf nur als Aushilfsmittel zu besserer Ermittlung der Wahrheit dienen 
und entbindet den Vorsitzenden niemals der Verpflichtung, den Beschuldigten, die Zeugen 
und Sachverständigen zu umfassendem selbstständigem Vortrag über den Gegenstand ihrer 
Vernehmung zu veranlassen. 
Art. 316. 
Die im Art. 305 vorgeschriebene Frage muß auch nach dem Verlesen der in Art. 164, 
290, 312—314 bemerkten Aussagen und Aktenstücke an den Beschuldigten gerichtet werden.
	        
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