Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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sich der Beschuldigte, bevor er letztmals das Wort ergreifen konnte, in dem Maaße er- 
krankt zeigt, daß er der Verhandlung nicht weiter beizuwohnen vermag, es wäre denn, 
daß in kreis= oder oberamtsgerichtlichen Strafsachen das Gericht bereits die Freisprechung 
begründet findet oder daß der Beschuldigte zur Fortsetzung der Verhandlung seine Ein- 
willigung ertheilt und demselben ein Vertheidiger zur Seite steht, der gegen jene keine 
Einsprache erhebt. # 
Der Grund der Vertagung ist in dem Beschlusse zu erwähnen. 
Hatte die Vernehmung des Beschuldigten über die Beschuldigung schon begonnen, 
so bedarf es der Wiederholung der Verhandlung, wenn seit dem Tage des Abbrechens 
der letzteren mehr als drei Tage verstrichen sind. Andernfalls ist nur die Vorschrift in 
Art. 297 Abs. 1 zubeachten. 
Art. 325. 
Das Gericht kann, wofern dieß zur Aufklärung der Sache erforderlich ist, die Vor- 
nahme von Untersuchungshandlungen verordnen und mit solcher eines seiner Mitglieder 
oder einen Untersuchungsrichter beauftragen; es kann zu einer späteren Verhandlung noch 
andere Zeugen oder Sachverständige unter Benachrichtigung des Staatsanwalts, des Be- 
schuldigten und seines Vertheidigers von der Versügung vorladen lassen, auch, wenn es 
ihm geboten erscheint, sich unter Zuziehung der letzteren Personen an Ort und Stelle 
begeben. 
Art. 326. 
Alle zur Vertheidigung gegen die erhobene Beschuldigung dienenden Gründe dürfen 
von dem Beschuldigten vor dem erkennenden Gerichte geltend gemacht und müssen selbst 
von Amtswegen berücksichtigt werden, ohne daß ein vor der Hauptverhandlung ergangener 
Beschluß entgegensteht. 
Art. 327. 
Der Staatsanwalt ist bei seinen Anträgen an die im Verweisungs= oder Anklage- 
beschluß als Gegenstand der Beschuldigung bezeichneten Thatsachen gebunden, soweit nicht 
ein anderes Sachverhältniß im Verlauf der Verhandlungen sich ergeben hat. 
Sollte der Staatsanwalt hier die Ueberzeugung gewonnen haben, daß der Beschul- 
digte überhaupt nicht oder daß er hinsichtlich einzelner Punkte nicht als schuldig anzunehmen 
sei, so ist er von der Verpflichtung, die Anklage oder jene Punkte derselben zu begründen, 
entbunden. 
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