Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Derselbe hat sich solchenfalls auf die Erklärung zu beschränken, daß er im Hinblick 
auf das Ergebniß der Verhandlungen von der ihm im Abs. 2 eingeräumteu Befugniß 
Gebrauch mache. 
Jällung des Artheiks. 
« Art. 328. 
Kein Urtheil, selbst keine Zwischenentscheidung über einen gestellten Antrag, darf 
erlassen werden, bevor der zur Verhandlung erschienene Staatsanwalt und der Beschul- 
digte gehört worden sind. 
Der Beschuldigte hat immer das letzte Wort. 
Art. 329. 
Die Berathung und Abstimmung der Richter erfolgt nicht öffentlich und in Abwe- 
senheit des Staatsanwalts. 
Die Gerichte sind bei ihrer Entscheidung an den thatsächlichen Inhalt des Verwei- 
sungs= oder Anklagebeschlusses oder der vor ein Oberamtsgericht gebrachten Beschuldigung 
nicht gebunden, wenn die den Gegenstand des Beschlusses oder der Beschuldigung bildende 
That bei der Hauptverhandlung durch den Hinzutritt erschwerender Merkmale sich anders 
gestaltet haben sollte (vergl. übrigens Art. 323); ebensowenig sind die Strafanträge des 
Staatsanwalts für die Strafgröße maßgebend. 
Das Zahlenverhältniß der Stimmen darf nicht in die Entscheidung aufgenommen 
oder sonst bekaunt gemacht werden. 
Dasselbe ist nur in dem Protokoll niederzulegen. 
Art. 330. 
Eine Unzuständigkeits-Erklärung kann nie aus dem Grunde erfolgen, weil die straf- 
bare Handlung vor ein dem erkennenden untergeordnetes Gericht gehören soll. 
Art. 331. 
Das Endurtheil darf, falls das Gericht sich für zuständig hält, nur verurtheilen 
oder freisprechen. 
Art. 332. 6 
Jedes Urtheil ist mit Entscheidungsgründen zu versehen, bei Vermeidung der Nichtigkeit. 
Ist das Erkenntniß ein verurtheilendes, so müssen die Entscheidungsgründe das 
Thatsächliche der den Gegenstand der Entscheidung bildenden Beschuldigung, soweit solches
	        
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