Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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gerichtshofes die Verhandlung derselben nur dann noch eintreten lassen, wenn der Staats- 
anwalt darauf anträgt, die Angeklagten einwilligen und der Gerichtshof kein Bedenken 
dabei findet. 
« Art. 350. 
Sobald der Anklagebeschluß ergangen ist, hat die Staatsanwaltschaft ohne Verzug 
die Anklageschrift zu fertigen. 
Art. 351. 
Dieselbe soll nur enthalten: 
1) den Vor= und Zunamen des Angeklagten und dessen sonstige persönliche Ver- 
hältnisse, 
2) die Bezeichnung der rechtlichen Natur des den Gegenstand der Anklage bildenden 
Verbrechens, 
3) eine gedrängte Darstellung der Thatsachen, auf welchen die Anklage bernht, mit 
allen erschwerenden oder mildernden Umständen, 
4) zum Schlufse die Anklage wörtlich so, wie sie in dem Anklagebeschluß (Art. 266) 
enthalten ist. 
Eine Fassung der unter Ziff. 3 bemerkten Darstellung der Thatsachen, wonach 
letztere schon als erwiesen erscheinen, ist unzulässig. 
Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs kann hier nöthigenfalls dem Verlesen der 
Anklageschrift (Art. 359) eine erläuternde Bemerkung nachfolgen lassen. Der Angeklagte 
kann auf eine solche Erläuterung den Antrag stellen. 
Art. 352. 
Der Staatsanwalt hat den Anklagebeschluß, das Verzeichniß der in der Sitzung 
zu vernehmenden Zengen und Sachverständigen (Art. 283) und die Anklageschrift sammt 
den weiteren Akten dem Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes vorzulegen, eine zweite 
Ausfertigung der zuerst erwähnten drei Schriftstücke aber dem Angeklagten durch das 
Untersuchungsgericht zustellen zu lassen und zwar, wenn jener nach Art. 207 Ziff. 1 
lit. a—o oder nach einem auf Grund des Art. 207 Ziff. 1 lit. 4 seitens der Raths- 
und Anklagekammer gefaßten Beschlusse von Amtswegen zu vertheidigen ist, mit dem 
in Art. 275 Ab. 3 und 4 bezeichneten Bedeuten. 
Sogleich, nachdem dieß geschehen, muß der Angeklagte, wenn er in Haft geblieben 
und nicht bereits am Sitze des Schwurgerichts verhaftet ist, in die dortigen Gefängnisse 
abgeführt werden.
	        
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