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gerichtshofes die Verhandlung derselben nur dann noch eintreten lassen, wenn der Staats-
anwalt darauf anträgt, die Angeklagten einwilligen und der Gerichtshof kein Bedenken
dabei findet.
« Art. 350.
Sobald der Anklagebeschluß ergangen ist, hat die Staatsanwaltschaft ohne Verzug
die Anklageschrift zu fertigen.
Art. 351.
Dieselbe soll nur enthalten:
1) den Vor= und Zunamen des Angeklagten und dessen sonstige persönliche Ver-
hältnisse,
2) die Bezeichnung der rechtlichen Natur des den Gegenstand der Anklage bildenden
Verbrechens,
3) eine gedrängte Darstellung der Thatsachen, auf welchen die Anklage bernht, mit
allen erschwerenden oder mildernden Umständen,
4) zum Schlufse die Anklage wörtlich so, wie sie in dem Anklagebeschluß (Art. 266)
enthalten ist.
Eine Fassung der unter Ziff. 3 bemerkten Darstellung der Thatsachen, wonach
letztere schon als erwiesen erscheinen, ist unzulässig.
Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs kann hier nöthigenfalls dem Verlesen der
Anklageschrift (Art. 359) eine erläuternde Bemerkung nachfolgen lassen. Der Angeklagte
kann auf eine solche Erläuterung den Antrag stellen.
Art. 352.
Der Staatsanwalt hat den Anklagebeschluß, das Verzeichniß der in der Sitzung
zu vernehmenden Zengen und Sachverständigen (Art. 283) und die Anklageschrift sammt
den weiteren Akten dem Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes vorzulegen, eine zweite
Ausfertigung der zuerst erwähnten drei Schriftstücke aber dem Angeklagten durch das
Untersuchungsgericht zustellen zu lassen und zwar, wenn jener nach Art. 207 Ziff. 1
lit. a—o oder nach einem auf Grund des Art. 207 Ziff. 1 lit. 4 seitens der Raths-
und Anklagekammer gefaßten Beschlusse von Amtswegen zu vertheidigen ist, mit dem
in Art. 275 Ab. 3 und 4 bezeichneten Bedeuten.
Sogleich, nachdem dieß geschehen, muß der Angeklagte, wenn er in Haft geblieben
und nicht bereits am Sitze des Schwurgerichts verhaftet ist, in die dortigen Gefängnisse
abgeführt werden.