Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 353. 
Verhaftete Angeklagte, welche keinen Vertheidiger haben, sind, sobald es geschehen 
kann, von dem Vorsitzenden oder aus Auftrag desselben von einem andern Mitgliede 
des Gerichts zu vernehmen, ob sie noch etwas in ihrer Sache vorzubringen haben. Das 
Gleiche kann auch in andern Fällen geschehen. 
Ueber diese Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen (Art. 27 Abs. 2) und 
dem Staatsanwalt sowie dem Vertheidiger zur Einsicht mitgetheilt. 
Dem verhafteten Angeklagten muß auch spätestens 5 Tage vor dem für die Ver- 
handlung anberaumten Tage von diesem Nachricht gegeben werden. 
Art. 354. 
Spätestens acht Tage vor Verhandlung des Falls ist dem Angeklagten oder seinem 
Vertheidiger die Einsicht der Akten zu gestatten, wenn sie nicht mit einem späteren 
Zeitpunkt einverstanden sind. 
Jedem Angeklagten ist von den über die Feststellung des Thatbestandes aufgenom- 
menen Verhandlungen und von dem Gutachten der Sachverständigen auf sein Verlan- 
gen eine Abschrift und zwar vorläufig unentgeltlich zu verabfolgen. 
Gegen Zahlung der Kosten erhält der Angeklagte auch Abschriften von anderen 
Aktenstücken. 
Art. 355. 
Die Vorladung des nicht verhafteten Angeklagten muß wenigstens acht Tage vor 
dem für die Verhandlung bestimmten Tage ergehen. 
Art. 356. 
Wäre der Angeklagte zu verhaften und kann er nicht zur Haft gebracht werden, so 
ist nach den Bestimmungen des vier und zwanzigsten Titels zu verfahren. 
NVon der Hauptverhandlung selöst. 
4 Art. 357. 
Nach Eröffnung der Sitzung bezeichnet der Vorsitzende den Gegenstand der Ver- 
handlung. Er erklärt dem Angeklagten, daß mit der Verhandlung und Entscheidung seiner 
Strafsache vorgegangen werden solle und schreitet sofort nach Vorschrift der Art. 18—24 
in der Anlage zur Ausmittlung der Geschworenen. 
Art. 358. 
Die durch das Loos berufenen und nicht abgelehnten Haupt= und Ersatz-Geschwo-
	        
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