Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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renen nehmen in der durch jenes bestimmten Ordnung ihren Platz ein, worauf der Vor- 
sitzende an die von ihren Sitzen sich erhebenden Geschworenen folgende Ansprache richtet: 
Sie schwören, so wahr Ihnen Gott helfe, daß Sie in der gegenwärtigen 
Anklagesache der gerichtlichen Verhandlung mit sorgsamer Aufmerksamkeit fol- 
gen, die vorkommenden Beweismittel für die Anschuldigung und die Entschul- 
digung gewissenhaft prüfen, und den zu ertheilenden Wahrspruch lediglich nach 
der durch die Verhandlungen in Ihnen begründeten innigen Ueberzeugung, ohne 
Haß, Gunst, Menschenfurcht oder Ansehen der Person abgeben wollen. 
Die Geschworenen werden sofort von dem Vorsitzenden aufgerufen; Jeder einzeln 
hebt die rechte Hand auf und spricht die Worte: 
ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe. 
Die Bestimmung des Art. 160 Abs. 4 kommt jedoch auch hier zur Anwendung. 
Hat in einer Sache ein nicht gesetzlich vereideter Geschworener mitgewirkt, so sind 
die Verhandlungen nichtig. 
Die Geschworenen dürfen über die Anklagesache vor erfolgtem Spruch mit Nie- 
manden Rücksprache nehmen. Der Vorsitzende wird dieselben, insbesondere wenn die an- 
gefangene Verhandlung unterbrochen wird, hieran erinnern. 
Art. 359. 
Nachdem die Beeidigung vor sich gegangen ist, befragt der Vorsitzende den Angeklag- 
ten nach seinen persönlichen Verhältnissen (Art. 197 Abs. 1) und läßt sodann den An- 
klagebeschluß und die Anklageschrift durch den Gerichtsschreiber verlesen; dem Staats- 
anwalt ist es übrigens unbenommen, das letztere Schriftstück selbst zum Vortrag zu bringen. 
Demnächst schreitet der Vorsitzende oder der von ihm beauftragte Richter (Art. 298 
Abs. 2) nach Maßgabe der in Art. 301 und 310 enthaltenen Bestimmung zur Ver- 
nehmung des Angeklagten und zur weiteren Beweisaufnahme. 
Nach dem Schlusse derselben werden der Staatsanwalt und der Angeklagte gehört. 
Die Ausführungen haben sich hier nur auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung, soweit 
sie dem Ausspruch der Geschworenen zu unterstellen sind, zu erstrecken. 
Art. 360. 
Sollten sich Zeugen eines Meineids verdächtig machen (Art. 320), ohne daß das 
Gericht sofort Vertagung der Hauptsache beschließt, so dürfen Anträge auf gerichtliche 
Verfolgung des Verdächtigen erst gestellt werden, nachdem der Wahrspruch der Ge- 
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