Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 380. 
Bei der gegen den Angeklagten lautenden Beantwortung einer Frage ist nur an- 
zufügen, daß sie „mit mehr als sieben Stimmen“ erfolgt sei. Näher soll das Stimmen- 
verhältniß nicht ausgedrückt werden. 
Die Geschworenen haben über die Abstimmung unverbrüchliches Stillschweigen zu 
beobachten. 
Art. 381. 
Entstehen bei den Geschworenen Zweifel über das von ihnen zu beobachtende Ver- 
fahren oder über den Sinn der gestellten Fragen oder über die Fassung einer Antwort, 
so begibt sich der Obmann mit den andern Geschworenen in den Sitzungssaal zurück 
und verlangt die erforderliche Auskunft von dem Gerichtshofe. 
Dieser kann, um Anstände zu beseitigen, die Wiedereröffnung der Verhandlungen 
beschließen, welchenfalls Staatsanwalt und Angeklagter neuerdings das Wort zu ergreifen 
befugt sind. . 
Letzterer ist jedenfalls zu der Verhandlung beizuziehen, sobald Aenderungen in der 
Fragestellung in Anregung kommen. 
Die von dem Gerichtshof beschlossene Auskunft ist im Protokoll zu bemerken. 
Art. 382. 
Nachdem der Wahrspruch beschlossen und verzeichnet ist und die Geschworenen das 
Berathungszimmer verlassen haben, um in den Sitzungssaal zurückzukehren, kann kein 
Geschworener eine wiederholte Berathung fordern. 
Verkündung des Wahrspruchs. 
Art. 383. 
Auf die von dem Vorsitzenden an die zurückgekehrten Geschworenen gerichtete Frage 
nach dem Ergebniß ihrer Berathung erhebt sich der Obmann, leitet die Verkündung des 
Wahrspruchs mit den Worten ein: 
„Auf Ehre und Gewissen, vor Gott und den Menschen, der Wahrspruch der 
Geschworenen ist folgender:“ 
und verliest sofort die zu jeder Frage beschlossene Anwort. 
Derselbe übergibt den verlesenen Wahrspruch dem Vorsitzenden, der ihn, nachdem 
die in Art. 384 vorgeschriebene Prüfung und die etwa erforderliche Berichtigung erfolgt
	        
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