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und letztere nach Art. 379 beglaubigt ist, mit dem Gerichtsschreiber unterzeichnet; Alles
bei Vermeidung der Nichtigkeit.
Art. 384.
Ist der Wahrspruch nicht regelmäßig in der Form, ist er in der Sache undeutlich,
unvollständig oder sich widersprechend, oder behauptet ein Geschworener, daß der verkün-
digte Wahrspruch nicht den gefaßten Beschluß ausdrücke oder nicht auf dem gesetzlichen
Stimmenverhältnisse beruhe, so muß der Gerichtshof auf Antrag oder auch von Amts-
wegen verordnen, daß die Geschworenen sich in ihr Berathungszimmer zurückbegeben, um
dem etwaigen Mangel abzuhelfen.
Betrifft dieser nur die Form, so darf an dem Wahrspruch selbst nichts geändert
werden, und ebenso müssen die Antworten, deren Berichtigung oder Ergänzung nicht ge-
fordert wird, unverändert bleiben, worüber die Geschworenen zu belehren sind.
Unstatthafte Abänderungen, die gleichwohl erfolgen, sind im Urtheil nicht zu berück-
sichtigen bei Vermeidung der Nichtigkeit.
Die Verbesserungen müssen in der Art geschehen, daß der ursprüngliche Wahrspruch
erkenubar bleibt.
Hat sich etwa der Gerichtshof zur Beschlußnahme über die in Abs. 1 bezeichneten
Mängel in sein Berathungszimmer entfernt, so müssen sich bis zu seiner Zurückkunft
auch die Geschworenen in das ihrige zurückziehen.
Art. 385.
Die im Art. 384 Abs. 1 bezeichnete Anordnung kann getroffen werden, so lange
nicht die Verkündung des Urtheils erfolgt ist. ·
Art. 386.
Die Art. 373—384 der gegenwärtigen Prozeßordnung sollen in dem Berathungs-
zimmer der Geschworenen in mehreren Exemplaren angeschlagen sein.
Art. 387.
Wurde der Angeklagte von den Geschworenen für schuldig erklärt, die Mehrzahl der
Richter ist aber überzeugt, daß sich jene hierin völlig oder doch bezüglich auf die Straf-
größe erheblichen Einfluß äußernder Punkte geirrt haben, so verweist der Gerichtshof die
Sache an die nächstfolgende Vierteljahrssitzung, damit solche vor einem neuen Schwur-
gerichte verhandelt werde. An dieser Verhandlung kann keiner der früheren Geschworenen
Theil nehmen.