Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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und dieser selbst sollen wenigstens 8 Tage liegen, doch kann der Vorsitzende die Frist 
aus dringenden, in der Vorladung zu bezeichnenden Gründen abkürzen. 
Art. 398. 
Ist die Frist nicht auf mindestens 8 Tage bestimmt, fo darf der Beschuldigte auf 
Vertagung antragen. 
Derselbe kann, wenn er erschienen ist, Mängel der Vorladung nicht geltend machen. 
Artheil des Gerichts. 
Art. 399. 
Stellen die Thatsachen, welche der Beschuldigung zum Grunde liegen, an sich oder 
in Verbindung mit den etwa hervorgetretenen erschwerenden Umständen eine Handlung 
dar, welche vor das Schwurgericht gehört, so spricht das Gericht seine Unzuständigkeit 
aus und verweist die Sache an die verstärkte Raths= und Anklagekammer (Art. 13 Abs. 2). 
Dasselbe ist jedoch befugt, in den geeigneten Fällen zugleich einen Haftbefehl zu erlassen. 
Sollte die Raths= und Anklagekammer mit jenem Beschlusse nicht einverstanden 
sein, so entscheidet über die Zuständigkeit endgiltig die Strafkammer des Obertribunals. 
Art. 400. 
Das Gericht beschließt bei Vermeidung der Nichtigkeit das Endurtheil, soweit durch 
dieses die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung mit ihren erschwerenden Um- 
ständen für erwiesen angenommen und derselbe als Urheber, Gehilfe oder Begünstiger 
schuldig befunden werden soll, mit der Mehrheit von vier, beziehungsweise (Art. 15 
Abs. 2) von fünf Stimmen, in Betreff der Strafbemessung dagegen mit einfacher 
Stimmenmrchrheit. 
Im Uebrigen gelten für die Beschlußnahme die Bestimmungen in Art. 26. 
Zweiundzwanzigster Titel. 
Von dem Verfahren vor den Oberamtsgerichten. 
Art. 401. 
In den vor die Oberamtsgerichte gehörigen Strafsachen erfolgt die Einleitung der 
Untersuchung von Amtswegen und ohne daß es eines Antrags des Staatsanwalts be- 
darf, vergl. übrigens Art. 72 Abs. 1 
Darüber, ob eine Voruntersuchung zu führen, wiederaufzunehmen, oder ohne solche
	        
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