Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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2) Gegen Beschlüsse der Raths= und Anklagekammer. 
Art. 423. 
Gegen Beschlüsse der Raths= und Anklagekammer kann Beschwerde erheben: 
1. die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte: 
1) wenn die Kammer nicht zuständig (Tit. IV) war, es wäre denn ihre Zustän- 
digkeit bereits durch den Cassationshof ausgesprochen (Art. 50), oder wenn die- 
selbe nicht gesetzmäßig besetzt war (vergl. Art. 13, 25, 60); 
2) wenn sie ihren Beschluß ohne vorgängige Vernehmung des Staatsanwalts ge- 
faßt oder 
3) die Sache an ein nach Tit. IV oder 
4) an ein nach Tit. II nicht zuständiges Gericht verwiesen hat; das Rechtsmittel 
steht jedoch dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten nur zu, wenn jenen als 
klagenden oder diesen als beklagten Theil der Beschluß beschwert; 
II. die Staatsanwaltschaft: 
1) wenn die Kammer ihre Unzuständigkeit oder die des Untersuchungsrichters aus- 
gesprochen, 
2) wenn sie die Klage wegen Mangels an einem anwendbaren Strafgesetze oder 
einem Strafantrage (Art. 72 Abs. 1—4), wegen eingetretener Verjährung oder 
anderer ein Strafurtheil ausschließender Vorgänge für unstatthaft oder nach 
Art. 7 Abs. 2 für vorzeitig erhoben erklärt oder 
3) den Beschuldigten wegen unzureichenden Verdachts außer Verfolgung gesetzt hat 
(vergl. auch Art. 262, 264 Abs. 1, 2, 268), 
4) wenn die Freilassung desselben ohne oder gegen Sicherheitsleistung verfügt oder 
5) eine Beschlagnahme aufgehoben worden ist; 
III. der Beschuldigte: 
1) wenn seine Haft oder eine Beschlagnahme beziehungsweise Eröffnung ihm ge- 
höriger Sachen verfügt oder seiner Entlassung aus ersterer gegen Sicherheits- 
leistung nicht stattgegeben worden; 
2) wenn eine Ordnungsstrafe über denselben verhängt worden ist; 
3) wenn die von ihm bestellte Sicherheitssumme für verfallen erklärt wird (Art. 119, 
121 Schlußsatz),
	        
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