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4) wenn er zwar außer Verfolgung gesetzt, aber zur Erstattung der Kosten des
Vorverfahrens verpflichtet worden ist (Art. 262),
5) wenn der Staatsanwalt, obschon er von Verrichtungen in der Sache ausge-
schlossen war (Art. 65, 66), den ergangenen Verweisungs= oder Anklagebeschluß
beantragt hat,
6) wenn dieser erfolgt ist, obschon die Klage nicht zulässig oder doch aufzuschieben
war (1I1 2),
7) wenn der anwesende Beschuldigte vor ergangenem Verweisungs= oder Anklage-
beschluß überhaupt nicht oder in den Fällen des Art. 202 nicht den dort be-
zeichneten Vorschriften gemäß gehört worden ist oder
8) wenn derselbe durch den Beschluß an der wirklichen Ausübung oder dem wirk-
lichen Genuß seiner staats= oder gemeindebürgerlichen Wahl= und Wählbarkeits-
rechte gehindert wäre oder als öffentlicher Diener in Folge des Beschlusses einen
Gehaltsabzug zu Bezahlung seines Stellvertreters zu erwarten hätte (Art. 276 Abs.3);
IV. der angeblich durch das Verbrechen Verletzte:
wenn er auf gerichtliche Verfolgung angetragen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75)
oder im Laufe der Voruntersuchung Nachricht von dem Ergebnisse der letzteren
verlangt hatte, der Beschuldigte aber aus einem der unter Ziff. II 2, 3 be-
merkten Gründe außer Verfolgung gesetzt worden ist (zu vergl. auch Art. 277).
Art. 424.
Auch den Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Dritten ist es gestattet, gegen
Beschlüsse der Raths= und Anklagekammer, durch welche sie sich in ihren Rechten ver-
letzt finden (vergl. namentlich Art. 421 Ziff. 5 und 7), Beschwerde zu erheben.
3) Gegen Beschlüsse der erkennenden Gerichte.
Art. 425.
Die von den erkennenden Gerichten während der Hauptverhandlung erlassenen
Vorbescheide oder Zwischenentscheidungen, insbesondere auch diejenigen, durch welche der
Einwand der Unzuständigkeit verworfen wird, können, sofern ein Endurtheil in sicherer
Aussicht steht, nur zugleich mit diesem angegriffen werden.
Art. 426.
Die Beschwerde findet überhaupt nicht Statt:
1) gegen Verfügungen, welche die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen
oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel betreffen,