Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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und es erkennt über die Beschwerde gegen einen Beschluß der Strafkammer des Ober- 
tribunals der Cassationshof nach Anhörung des Staatsanwalts am Obertribunal. 
Die Bestimmungen in Art. 430 Ziff. 2 verbunden mit Art. 431, 432 über Ein- 
wendung und aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gelten auch hier. 
Art. 440. 
Gegen die Entscheidung über Beschwerden ist kein Rechtsmittel statthaft (vergl. 
übrigens Art. 439 Abs. 3). 
II. Nichtigkeitsbeschwerde. 
Zulässigkeit. 
Art. 441. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gegen alle Endurtheile der Gerichte mit Ansnahme 
derer des Cassationshofs zulässig. 
Sie findet statt: 
1) wenn Vorschriften verletzt worden sind, deren Beobachtung das Gesetz ausdrück- 
lich bei Vermeidung der Nichtigkeit geboten hat; 
2) wenn das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, unzuständig gewesen ist; 
die auf der örtlichen Begrenzung des Gerichtsbezirks beruhende Zuständigkeit 
Tit. 1V) wird jedoch durch den rechtskräftigen Verweisungs= oder Anklagebeschluß 
endgiltig festgestellt; 
3) wenn das Gericht sich mit Unrecht für unzuständig erklärt hat; 
4) wenn die Gerichts= oder Geschworenenbank bei der Hauptverhandlung oder der 
Entscheidung nicht gesetzmäßig besetzt war; war jedoch bei einer Zusammensetzung 
der Gerichtsbank von der Thatsache der Verhinderung zunächst berufener Richter 
auszugehen und die Dienststufe sowie das Dienstalter der nachrückenden zu be- 
achten (Art. 18), so kann das Nichtvorliegen jener Thatsache oder die nicht ge- 
hörige Beachtung der Dienststufe oder des Dienstalters nicht als Grund der Be- 
schwerde geltend gemacht werden; 
5) wenn der Staatsanwalt in vor die höheren Gerichte gehörigen Strafsachen vor 
dem Urtheil nicht gehört oder in andern Straffällen von der bevorstehenden Haupt- 
verhandlung nicht benachrichtigt worden (vergl. übrigens Art. 402 am Schluß), 
oder, obschon erschienen, nicht zu Wort gekommen ist;
	        
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