Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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6) wenn der Beschuldigte keinen Vertheidiger hatte, obschon ein solcher von Amts- 
wegen zu bestellen war, oder wenn ihm die Vertheidigung abgeschnitten oder ge- 
setzlichen Vorschriften entgegen wesentlich beschränkt, namentlich die Einsicht der 
Akten ihm selbst oder seinem Vertheidiger verwehrt worden ist; 
7) wenn in den im Art. 202 bezeichneten Fällen kein vereideter Dolmetscher zu der 
Hauptverhandlung beigezogen worden ist; 
8) wenn ein Strafurtheil ohne den zur gerichtlichen Verfolgung erforderlichen An- 
trag (Art. 72 Abs. 1—3) ergangen ist, oder die Strafbarkeit der That getilgt war; 
9) wenn das Urtheil gegen ein in Betreff desselben Beschuldigten und wegen der- 
selben Handlung rechtskräftig ergangenes Erkenntniß verstößt; 
10) wenn der Beschuldigte wegen einer andern Handlung, als derjenigen, welche im 
Verweisungs= oder Anklagebeschluß oder in der durch Art. 404 bestimmten Mit- 
theilung enthalten ist, verurtheilt oder freigesprochen worden ist; 
11) wenn der Wahrspruch der Geschworenen so unvollständig, undeutlich oder in sich 
widersprechend erscheint, daß in Folge dessen die Anklage (Art. 266) nicht er- 
schöpfend oder nicht unzweifelhaft erledigt ist, oder wenn derselbe bezüglich einer 
Thatsache, auf welche die Geschworenen unbefragt ihren Ausspruch nicht erstrecken 
durften, dem Urtheil zu Grund gelegt wurde; " 
12) wenn der Wahrspruch der Geschworenen das freisprechende Erkenntniß nicht be- 
gründete (Art. 389); 
13) wenn irrigerweise bei einem freisprechenden Erkenntnisse der Mangel oder bei 
einem verurtheilenden das Dasein eines Strafgesetzes unterstellt oder wenn das 
Verbrechen einem nicht zutreffenden Strafgesetze unterzogen oder die Strafe nicht 
innerhalb des gesetzlichen Rahmens ausgemessen worden ist; die irrige Bezug- 
nahme auf ein anderes Strafgesetz begründet jedoch keine Nichtigkeit, wofern das- 
selbe die gleiche Strafart und in denselben Grenzen wie das zutreffende Gesetz 
androht; 
14) wenn in andern als den in Vorstehendem bezeichneten Fällen bei der Hauptver- 
handlung oder der Entscheidung Grundregeln des Verfahrens oder gesetzliche Vor- 
schriften bezüglich desselben hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind 
und es zweifelhaft ist, ob nicht deren Beobachtung zu einer andern Entscheidung 
geführt haben würde.
	        
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