— 1295 —
Art. 442.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann von dem Staatsanwalt und von dem Beschuldigten
eingewendet werden, von jedem jedoch nur, wenn ihn selbst als klagenden oder beklagten
Theil das Urtheil beschwert.
Inständigkeit.
Art. 443.
Ueber die Nichtigkeitsbeschwerden erkennt der Cassationshof (vergl. übrigens
Art. 465 Abs. 2).
Anmeldung.
Art. 444.
Die Nichtigkeitsbeschwerde muß bei Vermeidung des Verlusts binnen drei Tagen,
von dem Tage der Verkündigung des Urtheils an gerechnet, bei dem Gericht, welches
dasselbe erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll angemeldet werden. Diese Frist läuft
in oberamtsgerichtlichen Straffällen für den nicht anwesenden Staatsanwalt vom Tage
der Benachrichtigung von dem Urtheile.
Wenn der Beschuldigte bei der Verkündung nicht gegenwärtig war, so läuft die
Frist für diesen vom Tage der an ihn erfolgten Zustellung des Urtheils und für den
Staatsanwalt vom Tage seiner amtlichen Benachrichtigung von letzterer.
Art. 445.
Ueber die Bestimmungen des Art. 444 muß der Verurtheilte bei Verkündung des
Urtheils belehrt werden. ·
Wird von einem in Haft Befindlichen Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet, so ist
derselbe auch über den Inhalt der Vorschriften der Art. 447—449 zu belehren. Eine
Unterlassung dieser Belehrung hindert jedoch den Eintritt der Rechtskraft nicht.
Art. 446.
Die Nichtigkeitsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Bezeichnung der Richtigkteitsgründe und Gegenertlärung.
Art. 447.
Bei Anmeldung der Beschwerde oder in einer besondern Schrift, welche innerhalb
zehn Tagen nach der Anmeldung bei dem Gerichte einzureichen ist, dessen Urtheil ange-
sochten wird, bezeichnet der Beschwerdeführer die Nichtigkeitsgründe; dieselben können.
zugleich näher ausgeführt werden.
17