Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Während gedachter Frist ist es dem Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand ge- 
stattet, Einsicht von den Akten zu nehmen (vergl. Art. 213 Abs. 3). 
Art. 448. 
Die Anmeldung der Beschwerde und die im Art. 447 bemerkte Schrift werden dem 
Staatsanwalt oder, falls dieser Beschwerde erhoben hat, dem Beschuldigten zugestellt. 
Eine Gegenerklärung kann innerhalb zehn Tagen nach dieser Zustellung bei dem 
Gericht (Art. 447) schriftlich eingereicht oder zu Protokoll abgegeben werden. 
Art. 449. 
Die schriftliche Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde von Seite des Beschuldigten, 
insoweit dieselbe Nichtigkeitsgründe bezeichnet, sowie die im Art. 447 erwähnte Schrift 
desselben oder die Gegenschrift, welche er einreicht, müssen von einer Person, welche als 
Vertheidiger aufzutreten befugt ist (Art. 206), unterzeichnet sein, wofern nicht der Be- 
schuldigte ein geprüfter Rechtsgelehrter ist und die Schriften selbst unterzeichnet. 
Znordunng eines Rechtsbeistands. 
Art. 450. 
Dem Beschuldigten, welcher keinen Rechtsbeistand gewählt hat, wird ein solcher 
durch den Vorsitzenden des Cassationshofs von Amtswegen bestellt: 
1) wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht kundig, taubstumm, taub oder 
stumm ist, oder das sechszehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat; 
2) wenn entweder die Beschwerde des Verurtheilten gegen ein auf Zuchthaus= oder 
höhere Strafe lautendes Erkenntniß gerichtet ist oder die Beschwerde des Staats- 
anwalts gegen das Enderkenntniß zu einer solchen Strafe führen kann; 
3) in sonstigen Fällen, wenn von dem Vorsitzenden des Cassationshofs, sei es auf 
Bitte des Beschuldigten oder ohne eine solche, die Zuordnung eines Rechtsbei- 
stands für geboten erachtet wird. 
Die am Sitze des Cassationshofs wohnenden Rechtsanwälte sind zur Uebernahme 
solcher Aufträge, möglichst nach bestimmter Reihenfolge, verpflichtet. 
Die Staatskasse hat Vergütung zu leisten wenn in den Fällen von Ziff. 2 der 
Staatsanwalt Beschwerde erhoben hat oder das Urtheil zu Gunsten des beschwerde- 
führenden Beschuldigten ausgefallen ist oder wenn die Vertheidigung in den übrigen Fällen 
der Ziff. 1—3 geboten war und der Beschuldigte vermögenslos ist.
	        
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