Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 134. — 
Art. 465. 
Entscheidet das Gericht, an welches, nachdem ein Urtheil vernichtet worden, die Ver- 
weisung der Sache erfolgt ist, übereinstimmend mit der bei Aufhebung des Urtheils 
maßgebend gewesenen Rechtsansicht, so kann über denselben Punkt von keiner Seite eine 
weitere Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. 
Erkennt aber jenes Gericht übereinstimmend mit dem vorigen Richter und wird das 
neue Erkenntniß aus denselben Gründen wie das vorausgegangene mit der Nichtigkeits- 
beschwerde angegriffen, so hat der volle Rath des Obertribunals über das zweite Urtheil 
zu erkennen und, falls er dasselbe aus denselben Gründen wie das frühere vernichtet, die 
Sache an ein anderes Gericht zu verweisen, das dann bei Vermeidung der Nichtigkeit 
verpflichtet ist, der Rechtsansicht des obersten Gerichtshofs bei seiner Entscheidung Folge 
zu geben. 
Art. 466. 
Bei einer Nichtigkeitsbeschwerde des Beschuldigten gegen ein Todesurtheil hat der 
Gerichtshof aus den Akten sich ergebende Nichtigkeitsgründe zu berücksichtigen, auch wenn 
dieselben von dem Beschwerdeführer nicht bezeichnet waren. 
Ist bei einer Nichtigkeitsbeschwerde des Beschuldigten gegen sonstige Strafurtheile 
der Gerichtshof der Ansicht, daß das Erkenntniß an einer Nichtigkeit im Sinne des 
Art. 441 Ziff. 13 zum Nachtheil des Beschuldigten leide, so ist, wenn auch die Be- 
schwerde nicht zugleich hiedurch begründet wurde, zu Gunsten des Beschuldigten zu erkennen. 
Art. 467. 
Wurde die Nichtigkeitsbeschwerde von dem Staatsanwalt auf den Grund einer der 
Bestimmungen unter Ziff. 13 des Art. 441 eingewendet, so kann auch günstiger für 
den Beschuldigten erkannt werden, als zuvor geschehen ist. 
Dagegen darf, wenn nur Letzterer das Urtheil angreift, keine Entscheidung erfolgen, 
die ihn mehr als jenes beschwert. 
Art. 468. 
Vermag der Verurtheilte nachzuweisen, daß und wann ihm ohne sein Verschulden 
erst nach der Entscheidung über die frühere Nichtigkeitsbeschwerde eine weitere dieses 
Rechtsmittel begründende Thatsache zur Kenntniß gekommen ist, und hat er vor dem 
Ablauf von 10 Tagen seit dieser Kenntnißnahme die neue Beschwerde angemeldet, so 
muß auch über diese verhandelt und entschieden werden.
	        
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