Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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beschwerde  oder  eines  Antrags  auf  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens  gewichtige  Bedenken
  gegen  die  Richtigkeit  der  Thatsachen,  auf  deren  Annahme  ein  verurtheilendes
Erkenntniß  beruht,  und  werden  diese  Bedenken  durch  die  Prüfung  der  Akten  und  etwa
angeordnete  einzelne  Erhebungen  nicht  beseitigt,  so  verfügt  derselbe  im  außerordentlichen
Wege,  ohne  an  die  im  Art.  471  bezeichneten  Voraussetzungen  gebunden  zu  sein,  die
Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens  zu  Gunsten  des  Verurtheilten.

Hiebei  verweist  der  Cassationshof  die  Sache  vor  das  frühere  Gericht  oder  vor  ein
anderes  Gericht  und  findet  die  Bestimmung  des  Art.  463  entsprechende  Anwendung.

Art.  487.

Ein  eingewendetes  Rechtsmittel  kann  zurückgenommen  werden,  so  lange  sich  das
Gericht  nicht  zur  Berathung  des  Urtheils  zurückgezogen  hat;  es  fallen  aber  demjenigen,
welcher  es  eingelegt  hat,  die  etwa  dadurch  erwachsenen  Kosten  zur  Last.  —

Art.  488.

Das  Anrufen  der  Gnade  des  Königs  darf  für  sich  allein  noch  nicht  als  Verzicht
auf  den  Rechtsweg  gelten.

Art.  489.

Wird  ein  Rechtsmittel  als  unbegründet  verworfen,  so  ist,  den  Vormund  ausgenommen,
  derjenige,  welcher  es  eingewendet  hat,  zu  Erstattung  der  durch  dasselbe  verursachten
  Kosten  verbunden.

Die  Bestimmungen  in  Art.  338,  339  kommen  übrigens  auch  hier  und  in  dem  in
Art.  487  vorgesehenen  Fall  zur  Anwendung.

Vierundzwanzigster  Titel.
Von  den  Vorkehrungen  gegen  slüchtige  Beschuldigte  oder  Vermtheilte.
Vermögensbeschlagnahme.
Art.  400.

Hat  sich  Jemand,  gegen  welchen  wegen  einer  vor  die  höheren  Gerichte  gehörigen
Gesetzesübertretung,  mit  Ausnahme  der  in  Art.  20  zu  §.  1  Ziff.  2  d  bezeichneten  Straffälle,
  ein  Anklage=  oder  ein  Verweisungsbeschluß  ergangen  ist  oder  ein  hiezu  hinreichender
Verdacht  vorliegt,  dem  Verfahren  entzogen  oder  ist  der  wegen  einer  solchen  Uebertretung
Verurtheilte  entwichen,  so  kann  in  ersterem  Fall  oder  wenn  ein  Schwurgerichtshof  er-