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Vollre##ung von Fodesurtheilen.
Art. 506.
Ist ein Todesurtheil zu vollziehen, so muß die Entschließung des Königs dem
Verurtheilten nach ihrem Eintreffen ohne Verzug durch den Oberamtsrichter am Sitze
des erkennenden Gerichts in Gegenwart von Gerichtszeugen mit dem Anfügen eröffnet
werden, daß die Vollziehung nach Verfluß von drei Tagen erfolgen werde.
Es ist bei dieser Eröffnung darauf Bedacht zu nehmen, daß der Tag der Voll-
streckung auf keinen Sonn= oder Feiertag fällt.
Während der dreitägigen Frist soll der Verurtheilte in leichterer Gefangenschaft ge-
halten, jedoch der Zutritt zu demselben nur den Geistlichen seines Glaubensbekenntnisses,
seinen Angehörigen und solchen Personen gestattet werden, die er selbst noch zu sprechen
wünscht.
Art. 507.
Die Vollstreckung des Urtheils erfolgt in der Stadt, wo der Schwurgerichtshof
dasselbe gefällt hat.
Die Leitung des Vollzugs liegt dem Oberamtsrichter und dem Bezirkspolizei-
beamten gemeinschaftlich ob.
Art. 508.
Am Tag der Hinrichtung, welcher unter Bezeichnung der Stunde der Vollstreckung
in dem Gerichtsbezirk bekannt zu machen ist, wird dem Verurtheilten durch den Ober-
amtsrichter das Urtheil nochmals vorgelesen und sofort mit der Hinrichtung vorgegangen.
Dem Verlesen des Urtheils und seiner Vollstreckung haben neben den im Art. 507
Abs. 2 bemerkten Beamten die am Sitze des Oberamtsgerichts wohnhaften Mitglieder
desselben, der Bezirkskommandant des Landjägercorps, der Gerichtsarzt und ein Geist-
licher des Glaubensbekenntnisses des Verurtheilten anzuwohnen.
Art. 509.
Die Hinrichtung erfolgt durch Enthauptung innerhalb eines geschlossenen Hofraums.
Der Zutritt ist dem Vertheidiger, den Verwandten des Verurtheilten und, soweit
es thunlich, anderen achtbaren Männern zu gestatten.
Wäre die Todesstrafe an Mehreren zu vollstrecken, so muß Veranstaltung getroffen
werden, daß Keiner Zeuge der Hinrichtung des Andern ist.
In der Zeit von der beginnenden Verlesung bis zur erfolgten Vollstreckung des
Todesurtheils findet das Läuten mit einer Glocke statt.