Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Ueber den ganzen Vorgang ist ein kurzes Protokoll aufzunehmen, das die in 
Art. 507 Abs. 2 bemerkten Beamten und der Protokollführer unterzeichnen. 
Dasselbe wird in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blatt veröffentlicht. 
Perfahren zur Herstellung der Identität eines Berurtheilten. 
Art. 510. « 
Entstehen Zweifel bezüglich der Identität eines vor oder nach dem Strafvollzug 
entwichenen Verurtheilten mit der Person eines später Ergriffenen, so entscheidet über 
solche das Gericht, in schwurgerichtlichen Sachen der Schwurgerichtshof, von welchem das 
Endurtheil gefällt worden ist, in öffentlicher Sitzung nach erfolgtem Beweiseinzug und 
nach Vernehmung des Staatsanwalts (vergl. jedoch Art. 402) und des Ergriffenen. 
Wegen Verletzung wesentlicher Formen des Verfahrens kann die Entscheidung mit 
der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden. 
Auch ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausgeschlossen.
	        
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