Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1505 — 
Art. 514. 
Ist die Untersuchung vor dem Einführungstag eingeleitet, aber noch nicht in erster 
Instanz erkannt, so wird die Untersuchung im Weiteren gleich einer Voruntersuchung 
nach der neuen Prozeßordnung behandelt. 
Die Zuständigkeit des Gerichts und die Rechtsbeständigkeit der bis dahin vorge- 
nommenen Untersuchungshandlungen ist nach dem bisherigen Recht zu beurtheilen. In 
denjenigen Sachen, in welchen nach der neuen Prozeßordnung zur Einleitung der Unter- 
suchung die Klage des Staatsanwalts erforderlich gewesen wäre, findet die Uebergabe 
der Akten an den Letzteren erst nach beendigter Voruntersuchung statt, wofern nicht die 
Bestimmungen des Art. 246 eine Ausnahme begründen. 
« Art. 515. 
Die vor dem Einführungstag (Art. 511) beschlossenen Erkenntnisse werden nach den 
seitherigen Bestimmungen verkündigt. 
Gegen die unter der Herrschaft des bisherigen Rechts beschlossenen Erkenntnisse 
finden die Rechtsmittel nach dem bisherigen Rechte statt. Es ist jedoch die Statthaftig- 
keit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens in Schwurgerichtssachen nach der neuen 
Strafprozeßordnung zu beurtheilen, sofern die letztere dem Beschuldigten günstiger ist. 
Zur Entscheidung über Rechtsmittel, insbesondere über die Wiederaufnahme der 
Untersuchung, tritt an die Stelle des Criminalsenats des Gerichtshofs die verstärkte 
(Art. 13 Abs. 2) Raths= und Anklagekammer, an die Stelle des Criminalsenats des 
Obertribunals die Strafkammer des Obertribunals; außerdem entscheidet über die Zu- 
lässigkeit der Wiederaufnahme der Untersuchung das seither zuständig gewesene Gericht. 
Wird die Wiederaufnahme verfügt, so sind für das weitere Verfahren die Bestim- 
mungen der neuen Strafprozeßordnung maßgebend. Im Uebrigen findet eine Mitwir- 
kung des Staatsanwalts nicht statt.
	        
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