Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1545 — 
gerichtshofs in Anwesenheit des Staatsanwalts die Bestellung von 30 Haupt= und 4 Er- 
gänzungsgeschworenen durch Loosziehung. 
Der Vorstand legt zuerst die Namen sämmtlicher auf der Dienstliste verzeichneten 
Einwohner der Stadt, woselbst die Schwurgerichtssitzungen vor sich gehen, in eine 
Urne und zieht aus solcher 4 Ergänzungsgeschworene, wonächst er auch die übrigen 
Namen in die Urne legt und 30 Hauptgeschworene zieht. 
Die Namen derjenigen, welche einen bei ihnen zutreffenden Befreiungsgrund recht- 
zeitig geltend gemacht haben (Art. 8, 9 Abs. 3 und 4) oder bereits in Folge eines gericht- 
lichen Beschlusses für immer entschuldigt sind, oder zu einem für die Sitzungen ernann- 
ten Richter in Verhältnissen der Verwandtschaft oder Schwägerschaft stehen (Art. 4 
Abs. 2), werden bei der Loosziehung aus der Urne weggelassen. 
Gehen aus dieser die Namen von zwei Verwandten oder Verschwägerten (Art. 4 
Abs. 2) hervor, so ist der später Gezogene ausgeschlossen. 
Nach Beendigung jeder Schwurgerichtssitzung ist durch den Staatsanwalt dem 
Vorstand des Kreisgerichtshofs das Verzeichniß derjenigen mitzutheilen, welche als ent- 
schuldigt anzusehen sind. 
Sobald die Sitzungsliste nach vorstehenden Bestimmungen festgestellt ist, wird 
dieselbe öffentlich bekannt gemacht. 
Art. 11. 
Jedem durch das Loos bestimmten Haupt= und Ergänzungsgeschworenen geht eine 
schriftliche Ladung des Vorstands des Kreisgerichtshofs zu, welche Ort, Tag und 
Stunde für die Eröffnung der Sitzungen des Schwurgerichts sowie die im Falle des 
Ausbleibens Anwendung findende Strafbestimmung enthalten muß. 
Die Ladungen sind den Geschworenen wenigstens acht Tage vor Eröffnung der 
Sitzungen zuzustellen; die Bescheinigungen hierüber werden an den Vorstand des Kreis- 
gerichtshofs eingesendet, durch den sie an den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs. 
gelangen. 
Art. 12. 
Die Sitzungsliste muß von dem Vorsitzenden einem wegen des angeschuldigten 
Verbrechens verhafteten Angeklagten spätestens am dritten Tage vor dem für die Ver- 
handlungen über die Anklage festgesetzten zugestellt werden. 
Erfolgt die Bekanntmachung später, so ist sie nichtig mit Allem, was weiter in
	        
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