Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 155. — 
der Sache geschieht, wofern nicht der Angeklagte in öffentlicher Sitzung der Eröffnung 
des Hauptverfahrens ausdrücklich zustimmt. 
Dem Vertheidiger, sowie dem nicht vekhafteten Angeklagten ist die Liste auf Ver- 
langen unverzüglich mitzutheilen. 
Art. 13. · 
Ein Geschworener, welcher ohne genügende Entschuldigung entweder der ihm recht- 
zeitig zugekommenen Ladung keine Folge leistet oder vor Beendigung seiner Amtsver- 
richtungen sich entfernt, wird von dem Schwurgerichtshof in eine Geldbuße von 40—150 fl., 
in Wiederholungsfällen von 100—300 fl. verfällt. 
Der zum dritten Mal Verurtheilte wird daneben für unfähig erklärt, das Amt 
eines Geschworenen zu versehen, auch soll das diese Strafe aussprechende Urtheil auf 
Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt gemacht werden. 
Art. 14. 
Als genügend entschuldigt gilt, wer nachweist, daß er durch unabwendbare Um- 
stände gehindert war, die ihm als Geschworenen obliegenden Pflichten zu erfüllen. 
Der hiernach Entschuldigte ist aber gleichwohl mit einer Geldbuße bis zu 25 fl. 
zu belegen, wenn er jenes Hinderniß rechtzeitig anzuzeigen versäumt hat. 
Art. 15. 
Verspätetes Erscheinen hat, wenn die Verspätung keine bedeutende ist, die im 
Art. 14 bezeichnete Geldbuße zur Folge. 
Art. 16. 
Gegen ein Strafurtheil des Schwurgerichtshofs kann bei diesem, geeigneten Falls 
nach seinem Wiederzusammentritt, Einspruch erhoben werden. 
Art. 17. 
Der Schwurgerichtshof kann, wenn die Verhandlung einer Sache voraussichtlich 
längere Zeit in Anspruch nimmt, bevor die Loosziehung beginnt (Art. 20), verfügen, 
daß neben den 12 Hauptgeschworenen Ersatzgeschworene, deren Zahl er nach der Be- 
schaffenheit der Sache bemißt, den Verhandlungen beizuwohnen haben. 
Dieselben rücken statt der Hauptgeschworenen ein, welche sich verhindert sehen, bei 
den Verhandlungen bis zu Ende gegenwärtig zu sein oder an der Beschlußnahme über 
den Wahrspruch Theil zu nehmen. 
Hatten Ersatzgeschworene in der Mehrzahl anzuwohnen, so tritt zunächst derjenige 
ein, welchen das Loos zuerst getroffen hat (Art. 18 Abs. 4 und Art. 24).
	        
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