Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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W8 
b) Bekanntmachung, betreffend das Privatkrankenhaus zu Ludwigeburg. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 
14. dieses Mts. dem Vereine für das Privatkrankenhaus in Ludwigsburg auf den Grund 
der vorgelegten Statuten das Recht der juristischen Persönlichkeit gnädigst verliehen 
haben, so wird dieses unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß der Verein 
seinen rechtlichen Wohnsitz in der Stadt Ludwigsburg hat. 
Stuttgart den 15. Mai 1868. 
Geßler. 
c) Verfügung, betreffend den Transport der zum Schlachten bestimmten Kälber und Schweine. 
In Berücksichtigung der eingegangenen Wünsche um theilweise Abänderung der 
Verfügung vom 4. Oktober 1845 (Reg. Bl. S. 397) betreffend den Transport der zum 
Schlachten bestimmten Kälber und Schweine sieht sich das Ministerium veranlaßt — 
unter Aufhebung der gedachten Verfügung — auf den Grund des Art. 55 des Polizei- 
strafgesetzes vom 2. Oktober 1839 die Polizeibehörden aufzufordern, gegen Mißbräuche, 
welche bei diesem Transporte vorkommen, mit den gesetzlichen Mitteln einzuschreiten. 
Dabei wird folgendes verfügt: 
I. Insoweit Schweine und Kälber zu Wagen gefesselt transportirt werden, ist bei 
der Feßlung jede rohe Mißhandlung zu vermeiden und insbesondere Folgendes zu 
beachten: 
1) Die Feßlung hat so zu geschehen, daß eine schmerzhafte Krümmung des Leibes der 
gefesselten Thiere vermieden wird. 
2) Die Feßlung der Kälber darf nur über einer, das Einschneiden verhütenden Un- 
terlage von Stroh, Leinwand, oder einem sonstigen geeigneten Materiale stattfinden. 
3) Die gefesselten Thiere sind auf ein genügendes Strohlager zu legen und es muß 
der Wagen so beschaffen sein, daß weder die Köpfe, noch andere Körpertheile 
über denselben heraushängen. 
4) Ueber einander dürfen die Thiere nur auf verschiedenen, im Wagen übereinander 
angebrachten Böden, wobei jeder Schichte ein genügender Luftraum gesichert ist, 
geführt werden.
	        
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