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b) Bekanntmachung, betreffend das Privatkrankenhaus zu Ludwigeburg.
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom
14. dieses Mts. dem Vereine für das Privatkrankenhaus in Ludwigsburg auf den Grund
der vorgelegten Statuten das Recht der juristischen Persönlichkeit gnädigst verliehen
haben, so wird dieses unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß der Verein
seinen rechtlichen Wohnsitz in der Stadt Ludwigsburg hat.
Stuttgart den 15. Mai 1868.
Geßler.
c) Verfügung, betreffend den Transport der zum Schlachten bestimmten Kälber und Schweine.
In Berücksichtigung der eingegangenen Wünsche um theilweise Abänderung der
Verfügung vom 4. Oktober 1845 (Reg. Bl. S. 397) betreffend den Transport der zum
Schlachten bestimmten Kälber und Schweine sieht sich das Ministerium veranlaßt —
unter Aufhebung der gedachten Verfügung — auf den Grund des Art. 55 des Polizei-
strafgesetzes vom 2. Oktober 1839 die Polizeibehörden aufzufordern, gegen Mißbräuche,
welche bei diesem Transporte vorkommen, mit den gesetzlichen Mitteln einzuschreiten.
Dabei wird folgendes verfügt:
I. Insoweit Schweine und Kälber zu Wagen gefesselt transportirt werden, ist bei
der Feßlung jede rohe Mißhandlung zu vermeiden und insbesondere Folgendes zu
beachten:
1) Die Feßlung hat so zu geschehen, daß eine schmerzhafte Krümmung des Leibes der
gefesselten Thiere vermieden wird.
2) Die Feßlung der Kälber darf nur über einer, das Einschneiden verhütenden Un-
terlage von Stroh, Leinwand, oder einem sonstigen geeigneten Materiale stattfinden.
3) Die gefesselten Thiere sind auf ein genügendes Strohlager zu legen und es muß
der Wagen so beschaffen sein, daß weder die Köpfe, noch andere Körpertheile
über denselben heraushängen.
4) Ueber einander dürfen die Thiere nur auf verschiedenen, im Wagen übereinander
angebrachten Böden, wobei jeder Schichte ein genügender Luftraum gesichert ist,
geführt werden.