Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

21. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Sturtgart Samstag den 13. Juni 1868. 
Inhalt. 
Köntgliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Devartements. Verfügung, betreffend die Kontrole des Verkehrs mit Wein, 
Obstmost, Branntweln, Bier und Malz im Inland. — Verfügung, betreffend die Behandlung des 
Verkehrs mit den in den einzelnen Zollvereinsstaaten einer inneren Steuer oder einer Uebergangssteuer 
unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen. 
  
  
I. Unmittelbare Köntgliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
a) Verfügung, betreffend die Kontrole des Verkehrs mit Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz 
im Inland. 
Für den Verkehr mit Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz im Inland 
werden hiemit folgende vom 1. Juli d. Is. ab an die Stelle der Vorschriften der 
Finanzministerial-Verfügung vom 9. November 1852 (Reg. Blatt S. 385 ff.) tretende 
Bestimmungen ertheilt. 
§. 1. 
Die Veräußerung oder Versendung von Wein und Obstmost zwischen Nicht- 
wirthen im Inland (ohne Berührung des Auslandes) unterliegt fernerhin keiner 
steuerlichen Kontrole.
	        
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