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F. 2.
Dagegen bleiben für allen derartigen Verkehr mit Wein und Obstmost, so weit beie
solchen Wirthe betheiligt sind, die Bestimmungen des Wirthschaftsabgabengesetzes vom
9. Juli 1827 und der hiezu ergangenen Verwaltungsvorschriften maßgebend.
Unter Wirthen werden alle diejenigen verstanden, welche zum Verkauf von Wein
oder Obstmost in Mengen unter 1 Imi befugt sind.
(Vergl. Art. 3 des Gesetzes vom 3. November 1855, Reg. Blatt S. 270.)
Hienach ist, wenn Wein oder Obstmost an einen Wirth, sei es auf dem Wege
des Verkaufs oder auf sonst eine Weise abgegeben, sowie wenn Wein oder Obstmost
durch oder für einen Wirth abgeführt oder versendet wird, mag das Getränke für den
Wirth selbst oder für einen Privaten (Nichtwirth) bestimmt sein, der Wirth ver-
pflichtet, dofür zu sorgen, daß dem Ortssteuerbeamten vor der Abgabe oder Abfuhr des
Getränkes Behufs dessen Kontrolirung Anzeige erstattet und daß von diesem Beamten
für das Getränke ein Ladschein ausgestellt wird.
Diese Anzeige an den Ortssteuerbeamten hat zu geschehen, mag das Getränke im
Wohnort des Wirths oder auswärts liegen, mag dasselbe in den Wohnort des Wirths
oder auswärts hingeführt werden, oder mag die Versendung auch an den Eigenthümer
(Wirth) selbst aus seinem eigenen auswärts unterhaltenen Getränkelager erfolgen.
Die Anzeige muß enthalten: Name, Stand und Wohnort sowohl des Verkäufers
oder Versenders, als des Käufers oder Empfängers des Getränks, des Fuhrmanns,
welcher solches abführen wird, ferner Menge und Gattung (ob Wein oder Obstmost),
Farbe, Jahrgang und Preis des Getränks.
F. 3.
Der Ortssteuerbeamte hat sofort nach erhaltener Anzege an Ort und Stelle das
Getränke zu besichtigen, die Angaben über dessen Abgabe oder Versendung zu prüfen
und, wenn dieselben richtig erfunden sind, vor der Verabfolgung beziehungsweise Abfuhr
einten gestempelten Ladschein auszustellen, ohne Unterschied, ob der Empfänger in dem-
selben Ort oder in einem anderen Orte sich befindet.
Wenn Getränke für einen Empfänger (Wirth) auf verschiedenen Wägen trans-
portirt wird, so ist für jede Wagenladung * besonderer Ladschein auszustellen.
Wird auf einem Wagen Getränke fürr verschiedene Empfanger, welche Wirthe sind,
transportirt, so ist für jeden Wirth ein besonzerer Ladschein auszustellen.