Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Uebergibt ein Fuhrmann das Getränke unterwegs einem anderen Fuhrmann, so 
hat er auch den Ladschein diesem zuzustellen und auf demselben den Namen des über- 
nehmenden Fuhrmanns einzutragen; auch ist dieser Eintrag von dem Ortssteuerbeamten 
des Uebergabeortes beurkunden zu lassen. 
Während des Transports hat der Fuhrmann den Ladschein auf Verlangen dem 
Steueraufsichtspersonal vorzulegen. Ergibt sich bei dessen Vergleichung mit der Ladung 
ein Anstand, so hat der Fuhrmann dem Steueraufsichtsbeamten bis zum nächsten Orts- 
steueramt zu folgen, welches den Anstand untersucht, nach Befund ein Protokoll auf- 
nimmt und Bericht an das vorgesetzte Kameralamt erstattet. 
S. 6. 
Sogleich nach der Ankunft einer Ladung am Bestimmungsort und bevor das Ge- 
tränke abgeladen und in den Keller, das Haus oder sonst einen Gewahrsam des Wirths 
oder eines Privaten gebracht wird, ist der Ortssteuerbeamte durch den Wirth zum Behuf 
der Kontrolirung der Ladung beizuziehen und ihm der Ladschein zu übergeben, worauf 
erst mit der Abladung und Einkellerung begonnen werden darf. 
"„ S. 7. 
Verfehlungen gegen die Vorschriften der §§. 2, 5 und 6 werden nach Maßgabe 
der betreffenden Bestimmungen des Wirthschaftsabgaben-Gesetzes vom 9. Juli 1827 
bestraft. 
8. 8. 
Der inländische Verkehr mit Branntwein, sowie mit Bier ohne Berührung des 
Auslands unterliegt keiner Kontrole. 
§. 9. 
Dagegen sind für die Kontrole des Transports von geschrotenem oder ungeschro- 
tenem Malz im Inland, sei es mit oder ohne Berührung des Auslandes, sowie für die 
Kontrole desjenigen Malzes, welches zur Schrotung vom Inland auf auswärtige 
Mühlen und vom Ausland auf inländische Mühlen und nach erfolgter Schrotung wieder 
in das Inland, beziehungsweise Ausland zurückgeführt wird, die Bestimmungen des 
Malzsteuergesetzes vom 8. April 1856 (Reg. Blatt S. 83) und der hiezu erlassenen Ver- 
waltungsvorschriften maßgebend.
	        
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